Volltext: Was will Liechtenstein sein?

Verstehen Sie mich bitte recht. Ich beschreibe nur einen Zustand und Verhaltensweisen. Wir verdanken der Verbindung mit der Schweiz, auch unter Berücksichtigung unserer eigenen Mitwirkung, ausseror- dentlich viel: Wohlstand, Stabilität, Überleben im Zweiten Weltkrieg. Der Schweiz und den liechtensteinischen Hauptarchitekten des Zollver- trages, Wilhelm und Emil Beck, gebührt Dank. Es hat sich seit 1923, wie es in der aussenpolitischen Interpellation der Abgeordneten Büchel, Kindle, Hassler und Biedermann vom 19. Januar 1987 heisst, «im ge- schichtlichen Ablauf und im Leben beider Völker ein Beziehungsreich- tum eigener Art entwickelt, der einer gängigen juristischen Definition und sicher auch einer bloss wirtschaftlichen Betrachtungsweise ent- geht». Und wir wollen diese Verbindung auch in Zukunft nicht in Frage stellen. Ich bitte, auch bei den folgenden Ausführungen, dies zum Nenn- wert zu nehmen. Oft ohne dass wir es merken, leben wir «wie in der Schweiz», ja bes- ser. Ein bisschen Monarchie, ein bisschen Schweiz. Unsere Fussballclubs sind schweizerische Sektionen, und vom italienischen Badeort schreiben manche «via Svizzera» nach Liechtenstein. 1986 hat das liechtensteini- sche Dekanat sogar den eidgenössischen Bettag, der bei uns keine Tradi- tion hat, zum liechtensteinischen Bettag erklärt. Wer denkt da nicht an die Aussage von Minister Bourcart über das allmähliche Aufgehen unse- res Landes im Gravitationsfeld der Schweiz (aus der zweiten Szene)? Art. 7 des Zollvertrages lautet: «Kraft des gegenwärtigen Vertrages finden im Fürstentum Liech- tenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz die von dieser mit dritten Staaten abgeschlossenen Handels- und Zollver- träge, wobei die Schweiz ihre aus bestehenden Verträgen sich erge- benden Verpflichtungen vorbehält.» Und nach Art. 8 Abs. 2 des Zollvertrages ermächtigt Liechtenstein die Schweiz, «es bei Unterhandlungen mit dritten Staaten über den Ab- schluss von Handels- und Zollverträgen, die während der Geltungs- dauer des gegenwärtigen Vertrages stattfinden, zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit für das Fürstentum abzuschliessen». Wohlgemerkt, es handelt sich hier nicht um eine völkerrechtliche Vertretung im klassischen Sinne, wonach die Schweiz im Namen eines dritten Staates auftreten und für diesen Verträge abschliessen würde. So 78Texte 
aus dem Nachlass von Gerard Batliner
	        

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