Volltext: Was will Liechtenstein sein?

die Gutachten prominenter Experten zeigen, entsprechen beispielsweise die vom Fürsten geforderten Verfassungsänderungen nicht den interna- tionalen Standards von Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechten. So schützen gerade die internationalen Anforderungen uns gleichsam vor uns selber. Den Reim, was eine Annahme der fürstlichen Vorschläge in- ternational bedeuten würde, müssen wir uns selber machen. So bietet Europa uns auch Orientierung und Halt für eine freiheitliche, demokra- tische, rechtsstaatliche und grundrechtliche Verfassungsordnung. Im wirtschaftlichen Bereich der Finanzdienstleistungen hat Liech- tenstein seine fortschreitend gewonnene Autonomie und Souveränität genützt, um Rahmenbedingungen für das Offshore-Geschaft zu bieten, wie es in Europa nicht einmal die Schweiz sich leisten konnte. Liechten- stein hat zwei Steuersysteme geschaffen, eines für die Einheimischen und ein extrem günstiges für Sitzgesellschaften, um, verbunden mit Anony- mität der wirtschaftlich Begünstigten, dem so genannten Treuhänderge- heimnis und dem Bankgeheimnis, anderen Staaten massiv Steuersub- stanz zu entziehen. Allerdings geniesst Liechtenstein regelmässig auch nicht die Vorteile von Doppelbesteuerungsabkommen. Die Bilanz- summe der liechtensteinischen Banken von über hundert Milliarden Franken spricht ihre eigene Sprache. Die Art und das Übermass unserer Fischzüge in fremden Gewässern haben nun Organe der Staatengesell- schaft auf den Plan gerufen – wie schon im gemeinschaftlichen Grund- rechtebereich den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (Fall Wille). Die internationale Gemeinschaft hat – in was für befragenswerten Verfahren auch immer – Liechtenstein vor kurzem auf zwei schwarze Listen gesetzt, die Liste wegen mangelnder Kooperation zur Bekämp- fung der Geldwäscherei und die Liste der Steueroasen. Die Listen, vor allem die Steueroasenliste, werden uns mit zunehmendem Druck von aussen noch zu schaffen machen. Immer weniger scheinen die Staaten, 186Texte 
aus dem Nachlass von Gerard Batliner Aufgaben des Staatsgerichtshofs» referierte. Er vertrat die Auffassung, dass der Staatsgerichtshof zuständig sei zur «Entscheidung über die Auslegung der Verfas- sung bei einem Auslegungsstreit zwischen Fürst (Regierung) und Landtag». Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein teilte Wille darauf in einem als privat deklarierten Brief mit, ihn nicht mehr für ein öffentliches Amt zu ernennen, sollte er vom Land- tag oder sonst einem Gremium vorgeschlagen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin eine Massregelung mit einschüchternder Wirkung, die «in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war», und dem zufolge eine Verletzung von Art. 10 der Euro päi schen Menschenrechtskon vention.
	        

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