Volltext: Was will Liechtenstein sein?

IV. DIE FREIZÜGIGKEIT UND DER GRUNDVERKEHR Die Regelungen des EWR-Abkommens über die Freizügigkeit und den Grundverkehr rühren an einen anderen Nerv liechtensteinischer Exis- tenz: seiner Kleinräumigkeit, seiner Ressourcenknappheit und seiner po- litisch-kulturellen Identität. Worte wie «Überfremdung» oder «Ausver- kauf der Heimat» kursieren. Hinzu kommt, dass die liechtensteinischen Verhandlungsergebnisse im Grundverkehrsrecht in einigen Punkten nicht dem Optimum entsprechen. Auf keinem Gebiet werden so viele Ängste geweckt wie hier. Daher seien die wichtigsten schützenden Re- gelungen kurz in Erinnerung gerufen: Inhaltliche Schranken: Selbstverständlich kann nicht jedermann, sondern nur derjenige seinen Aufenthalt in Liechtenstein nehmen, der unter den persönlichen Anwendungsbereich der Freizügigkeitsbestim- mungen fällt. Dies sind insbesondere Personen, die Arbeits- und Aus- bildungspIätze nachweisen können. Für den Grunderwerb bedarf es nach wie vor eines «berechtigten Interesses» nach Massstäben, die der liechtensteinische Gesetzgeber autonom festlegen kann. Das dem Land- tag zur Zeit vorliegende Gesetz dürfte die Wohnbedürfnisse der liech- tensteinischen Bevölkerung durchaus sichern können. Zeitliche Schranken (Übergangsfristen und sogenannte Review- Klausel): Das Protokoll über die Übergangsfristen im Personenverkehr enthält nicht nur verschiedene, längstens fünfjährige Übergangsfristen für die Personenverkehrsfreiheit. Es sieht für Liechtenstein als einzigem EWR-Land die Möglichkeit vor, die allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren unter Berücksichtigung der «besonderen geografischen Lage» des Landes gegebenenfalls zu verlängern (Review-Klausel). Darin drückt sich auch ein allgemeines Prinzip der Respektierung der spezifischen Si- tuation Liechtensteins aus. Konditionelle Schranken (das heisst die allgemeine Schutzklausel): Wenn alle Stricke reissen und es dennoch zu einer nicht mehr verkraftba- ren Zuwanderung oder ernsthaften Störungen auf dem Grundstücks- markt kommt, steht Liechtenstein immer noch die Notbremse der Schutzklausel zu. Natürlich hat ihre Auslösung ihren Preis, wenn sie ohne ausreichende Berücksichtigung der internationalen Akzeptanzlage oder gar zu Unrecht getroffen wird. Daraus zu schliessen, die Schutzklau- sel stehe für Liechtenstein ausschliesslich auf dem Papier, ist sicher falsch. 143 
Vor der EWR-Abstimmung in unserem Land – Liechtenstein am Scheideweg
	        

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