Volltext: Was will Liechtenstein sein?

Es ist nicht Illoyalität, wenn solches im öffentlichen Leben abge- lehnt wird. Es sollte die Verbindung vom Volk zum eben eingesetzten Fürsten demonstriert werden, wobei der Fürst diese Verbindung wieder lockerte: durch die Ankündigung der Abgabe monarchischer Gewalt an den Erbprinzen. Die Monarchie will nicht zwei Bezugspersonen, son- dern eine personifizierte Mitte. b)Verfassung und demokratische Einrichtungen War die Verfassungsordnung für uns solange ein Problem, bis wir 1921 die Kompetenzen hatten? Was wir damit machen, steht auf einem ande- ren Blatt. Der materielle Teil der Verfassung, wo es um die grundlegen- den Gehalte von Freiheit und Gerechtigkeit geht, kümmert weniger, aus- ser etwa Richter oder andere professionell damit Betraute. Versprechend ist vielleicht die Diskussion, die zwischen Alten und Jungen jeder Cou- leur am Liechtenstein-Institut entstehen könnte. Die Entwicklungen in Europa nötigen uns, über unseren Staat nachzudenken. Die Teilnahme wie eine Nichtteilnahme am Prozess werden unser Land nachhaltig be- einflussen. Das Ringen um die Verfassung ist ein Ringen um die physi- sche und geistige Verfasstheit unseres Landes. Die Ziele schlingen ein geistiges Band um das Volk. Sogar die erlangten Kompetenzen werden schwindend wahrge- nommen. Nur ausnahmsweise, im Konfliktfall, entzündet sich eine Dis- kussion wie bei der Affäre um den Staatsgerichtshof und die parlamen- tarische Kontrolle (Justizverwaltung). Man wird so nicht erstaunt sein, wenn der Fürst über den Landtag hinweg mit dem Volk regieren möchte. Bei der UNO war ein solcher Appell über den Landtag hinaus nur mög- lich, weil der Landtag seine aussenpolitische Aufgabe nicht wahrgenom- men hat, so dass sich der Fürst immer mehr an das Volk wandte. Dann aber haben gerade der Landtag und die grossen Parteien die Weichen für den möglichen UNO-Beitritt gestellt durch ihre Haltung zum Staats- vertragsreferendum. Und schon zum zweiten Mal wurde unter Aus- schaltung aller demokratischen gesetzgebenden Einrichtungen (Landtag und Volk) vom Notrecht Gebrauch gemacht, weil es dem Landtag, der täglich einberufbar ist, offenbar zu viel war, aus dem Sommerurlaub zu- sammenzutreten, um die notwendigen Gesetzesbeschlüsse zu fassen. So jüngst bei der Notverordnung vom 10. August 1990 über die internatio- 128Texte 
aus dem Nachlass von Gerard Batliner
	        

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