Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

1. Abschnitt Grundlagen § 
43ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS I.Grundfragen A.Gesetzliche Grundlage und Praxis Die Entscheidungsbefugnis ist die Fähigkeit des Gerichts, bestimmte Entscheidungen zu treffen.1Solche Befugnisse bestehen nicht eo ipso. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.2 Der liechtensteinische Staatsgerichtshof hat jedoch wie das deut- sche Bundesverfassungsgericht im Bereich der Normprüfungsentschei- dungen Entscheidungsvarianten entwickelt, die über die gesetzlichen Grundlagen hinausgehen.3Diese Praxis ist sowohl in der deutschen als auch in der liechtensteinischen Literatur kritisiert worden.4Dies ist nicht weiter verwunderlich, wenn man bedenkt, dass die Entscheidungsbefug- nis im kompetentiellen Sinn die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeu- tet.5Ob jenseits der gesetzlichen Bindung der Entscheidungsbefugnisse des Verfassungsgerichts Spielraum für Fortentwicklungen verbleibt, wird im verfassungsprozessualen Schrifttum kontrovers diskutiert.6757 1Benda/Klein, S. 513, Rz. 1237; siehe zum Begriff Ress, S. 8 f. 2Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 187; gleicher Ansicht Wille, Normenkon- trolle, S. 296 ff. 3Vgl. für Liechtenstein Wille, Normenkontrolle, S. 298 und 307 ff. («verfassungs- konforme Auslegung» und «Appellentscheidungen»); für Deutschland Benda/ Klein, S. 513, Rz. 1237 und Schlaich/Korioth, S. 282 ff., Rz. 394 ff. 4Siehe etwa für Liechtenstein Wille, Normenkontrolle, S. 322 ff. und für Deutschland Schlaich/Korioth, S. 316, Rz. 452. 5Ress, S. 8 f. 6Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 187.
	        

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