Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

E.Gemeindeautonomiebeschwerde In StGH 1998/27 ändert der Staatsgerichtshof seine Praxis zum Kosten- ersatzrecht bei Gemeindeautonomiebeschwerden und hält fest: «Da die Gemeinde bei Gemeindeautonomiebeschwerden immer in ihrer Funk- tion als Hoheitsträger betroffen ist, erscheint es nicht angezeigt, die für private Bf vorgesehenen Kostentragungsregelungen des LVG bzw. der ZPO zur Anwendung zu bringen».1320Die Verfahrenskosten sind in ei- nem solchen im Grunde allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienenden Verfahren unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden. Daher waren auch den Beschwerdegegnerinnen trotz des Erfolgs der vorliegenden Gemeindeautonomiebeschwerde keine Verfah- renskosten aufzuerlegen.1321 Fraglich ist auch in diesem Zusammenhang, was der Staatsgerichts- hof mit «Verfahrenskosten» meint, da nach seiner Rechtsprechung in einem Gemeindeautonomiebeschwerdeverfahren unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens die Kosten dem Land zu überbinden sind. Werden auch die Parteienvertreterkosten erfasst, hätte das Land Liechtenstein unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einem allfälligen Beschwerde- gegner der beschwerdeführenden Gemeinde die Parteienvertreterkosten zu ersetzen. In StGH 1999/31 ist die Gemeinde Vaduz als Beschwerde- führerin mit ihrer Gemeindeautonomiebeschwerde nicht durchgedrun- gen. Im Kostenspruch heisst es, dass die Beschwerdeführerin den Be- schwerdegegnern die Kosten zu ersetzen habe. Die Verfahrenskosten trage das Land.1322Aus dieser Entscheidung folgt, dass der Staatsge- richtshof unter «Verfahrenskosten» nur die Gerichtskosten (Gerichtsge- bühren) versteht. Die Begründung des Kostenspruchs in StGH 2001/72 lässt allerdings auch den Schluss zu, dass bei einer erfolglosen Gemein- deautonomiebeschwerde das Land Liechtenstein und nicht die Ge- 704Fortgang 
des Verfahrens 1320StGH 1998/27, Urteil vom 23. November 1998, LES 5/1999, S. 291 (295) oder LES 1/2001, S. 9 (12); vgl. auch StGH 2006/3, Urteil vom 3. Oktober 2006, nicht veröf- fentlicht, S. 38 unter Bezugnahme auf StGH 1998/27. 1321StGH 1998/27, Urteil vom 23. November 1998, LES 5/1999, S. 291 (295) oder LES 1/2001, S. 9 (12); vgl. auch StGH 2000/36, Entscheidung vom 18. Februar 2002, LES 5/2004, S. 141 (145) und StGH 2001/72, Entscheidung vom 24. Juni 2002, LES 2/2005, S. 74 (81) sowie Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 202. 1322StGH 1999/31, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 4/2003, S. 171.
	        

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