Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dadurch «zur Bereinigung der Rechtslage» beigetragen hat.1316Er ver- steht unter dem Wort «angeregt», dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zumindest auf die Verfassungswidrigkeit der Norm hinge- wiesen hat.1317Der Staatsgerichtshof verlangt einen in der Beschwerde gestellten Normaufhebungsantrag.1318 D.Appellentscheidungen1319 Bei Appellentscheidungen trägt aus Fairnessgründen das Land Liechten- stein die Verfahrenskosten. In StGH 1995/20 führt der Staatsgerichtshof in seiner Kostenspruchbegründung Folgendes aus: «Im übrigen ist der Beschwerde aber insofern teilweise Folge zu geben, als festzustellen ist, dass der Bf durch die von ihm angefochtene E des OGH tatsächlich im von ihm gerügten verfassungsmässigen Recht verletzt worden ist, auch wenn diese E ebenso wie die ihr zugrunde liegende verfassungswidrige Norm ausnahmsweise nicht aufgehoben werden kann. Durch die Teil- stattgebung hat der Bf ohne weiteres auch Anspruch auf Ersatz der ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Im Übrigen erschiene der Kostenersatz bei Appellentscheidungen auch als Gebot der Fairness». Offen bleibt die Frage, wer in einem solchen Fall die Kosten zu er- setzen hat, wenn neben dem Beschwerdeführer und der belangten Be- hörde auch noch ein Beschwerdegegner am Verfahren beteiligt ist. Eine Appellentscheidung setzt nicht zwingend ein Verfassungsbe- schwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) voraus. Sie kann auch in einem Normenkontrollverfahren getroffen werden.703 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1316Vgl. dazu Chvosta, S. 640 mit Rechtsprechungsnachweisen. 1317Siehe Chvosta, S. 640, FN 20. 1318StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 16 (20). In StGH 2004/60, Urteil vom 9. Mai 2005, LES 2/2006, S. 105 (113) hält der Staatsgerichtshof fest, dass das neue Staatsgerichtshofgesetz daran nichts geändert habe, so dass eine Normprü- fung weiterhin auch auf Parteiantrag erfolgen könne. 1319Zum Begriff und zu den verschiedenen Arten sowie zur Kritik von Appellentschei- dungen ausführlich Wille, Normenkontrolle, S. 314 ff.
	        

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