Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Einschränkung besteht selbst nach dem liechtensteinischen Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum im Jahre 1995 weiter. Zwar hat der Staats gerichtshof das EWR-Abkommen als verfassungsänderndes bzw. -ergänzendes Staatsvertragsrecht anerkannt.85Doch ist die Teil der vier EWR-Grundfreiheiten bildende Personenfreizügigkeit in bezug auf Liech tenstein bekanntlich nach wie vor suspendiert, nachdem in einer kürz lich zustande gekommenen Verhandlungslösung die Übergangsfrist für Liechtenstein bis zum Jahre 2006 verlängert worden ist.86Diese Lücke im Grundrechtsschutz für Ausländer wird somit noch einige Zeit nicht geschlossen werden.87 Beim persönlichen Geltungsbereich der Grundrechte stellt sich weiters die Frage, ob nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen Grundrechtsträger sind. In bezug auf juristische Personen des Privatrechts war in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes soweit ersichtlich nie in Frage gestellt, dass diese grundsätzlich ebenfalls Grund rechtsträger sein können.88Wie in der Schweiz gilt dies nach der neueren Rechtsprechung auch für öffentlich-rechtliche juristische Per so - nen, soweit diese in einem Verfahren wie Private betroffen sind.89Eben - falls analog der schweizerischen Rechtsprechung besteht in einem Aus - 83 
Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung 84Siehe StGH 1997/19, LES 1998, 269 (272 Erw. 2.1) mit Verweis auf Wanger, S. 220. 85Siehe StGH 1996/34, LES 1998, 74 (80 Erw. 3.1). Zur Vermeidung von Konflikten zwi - schen EWR-Recht und den Grundrechten der Landesverfassung hat der Staatsgerichts - hof inzwischen auch präzisiert, dass er die Konformität von EWR-Recht mit der Landesverfassung ausser bei Verletzung von «Grundprinzipien und Kerngehalten» der darin enthaltenen Grundrechte von vornherein nicht überprüfe (StGH 1998/59 Erw. 3.1). 86Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (LGBl. 2000/97); vgl. hierzu Steiner, S. 7. 87Der Staatsgerichtshof hat es unter anderem aufgrund des eminent politischen Charak - ters dieser Frage abgelehnt zu prüfen, ob sich Liechtenstein während dieser Verhand - lun gen zulässigerweise auf die Schutzklausel gemäss Art. 112 f. EWRA berufen hat bzw. ob die nunmehr vereinbarte Übergangsfrist im Einklang mit Sinn und Geist des EWR-Abkommens sei; StGH 1998/56, LES 2000, 107 (110 f. Erw. 2.6). 88Dies jedenfalls soweit es «dem Wesen der juristischen Person entspricht»; StGH 1977/3, LES 1981, 41 (43 Erw. 3); siehe auch StGH 1984/14, LES 1987, 36 (38 f. Erw. 1); vgl. Höfling, S. 64 f. 89Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Land oder eine Gemeinde in einem Baubewilli - gungs verfahren selbst als Bauherr oder als Eigentümer eines Nachbargrundstücks auf - tritt. Zu weitgehend Gstöhl, 124 f., der öffentlichrechtliche juristische Personen jeden - falls in bezug auf die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV ge - ne rell als Grundrechtsträger anerkennen will. Dies soll sogar für den Staat bzw. den Staats anwalt im Strafverfahren gelten. Gerade letzteres hat der Staatsgerichtshof indes - sen in mehreren Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt (StGH 1996/25 Erw. 2; StGH
	        

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