Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Interessen geht, einer differenzierten verfassungsgerichtlichen Überprü - fung. Der Staatsgerichtshof hat aber klargestellt, dass sich bei Zivilpro - zes sen in der Regel gleichwertige Vermögensinteressen der betroffenen Pro zessparteien gegenüberstehen, so dass sich der entsprechende Grund rechtsschutz gewissermassen gegenseitig aufhebt. Der Staatsge - richts hof nimmt dann nur eine Willkürprüfung vor. Der Schutz der Eigen tums garantie greift zudem in der Regel nur dann, wenn ein staat - licher Eingriff in eine gefestigte Eigentümerposition zu beurteilen ist.68 Verneint hat der Staatsgerichtshof zum Beispiel eine solche gefestigte Eigen tümerposition im Falle der Kautionsleistung eines aus der Unter - su chungs haft entlassenen Beschwerdeführers. Der Staatsgerichtshof hat argumentiert, dass sich der Beschwerdeführer mit der Leistung der Kau - tion der gefestigten Eigentümerposition begeben habe und hat deshalb die Frage der Rechtmässigkeit des vom Strafrichter ausgesprochenen Verfalls der Kaution nur auf Willkür geprüft.69 Ein zweites wichtiges Einfallstor für eine Verwässerung des Grund - rechts schutzes ist das Recht auf den ordentlichen Richter, da der Staats - ge richts hof auch Verfahrensfehler («errores in procedendo») grund sätz - lich unter den sachlichen Schutzbereich dieses Grundrechtes sub su - miert. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Ausweitung des sachlichen Geltungsbereiches des Rechts auf den ordentlichen Richter dadurch weit gehend entschärft, dass er eine differenzierte Überprüfung von Ver - fahrensfehlerrügen nur dann vornimmt, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung von der Beschreitung des Rechts - weges geradezu ausgeschlossen wird. Andere Verfahrensfehlerrügen prüft der Staatsgerichtshof nur im Lichte des Willkürverbots. Um einen solchen anderen, nur der Willkürprüfung offenen Verfahrensfehler geht es zum Beispiel dann, wenn sich der Beschwerdeführer nicht wegen der Beschneidung des eigenen Rechtsweges, sondern deshalb auf dieses Grund recht beruft, weil im Gegenteil dem Beschwerdegegner ein Rechts weg eröffnet worden sei.70 Eine besondere Gefahr der Ausuferung des sachlichen Gel tungs be - 80Hilmar 
Hoch 68StGH 1996/8, LES 1997, 153 (157 Erw. 2.2.2) und StGH 1996/20, LES 1998, 68 (72 Erw. 2). 69Siehe StGH 1996/47, LES 1998, 195 (200 Erw. 4); vgl. auch StGH 1988/19, LES 1989, 122 (124 Erw. 2). 70StGH 1998/45, LES 2000, 1 (4 f. Erw. 2); siehe auch StGH 1997/27, LES 1999, 11 (15 Erw. 5.1); jeweils mit Verweis auf Höfling, Willkür, S. 961 f.; vgl. auch Gstöhl, S. 130.
	        

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