Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

essen.39 Willkürverbot als universelles Auffang grund recht Die vom Staatsgerichtshof inzwischen konsequent angewandten dif - feren zierten Prüfungskriterien sind allerdings nur für solche Grund - rechte tauglich, welche einen genügend klar abgrenzbaren sachlichen Schutzbereich haben. Dies ist bei den klassischen Abwehrrechten, wie der Eigentumsfreiheit, der Handels- und Gewerbefreiheit sowie den ide- ellen Grundrechten, also der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Meinungsäusserungsfreiheit etc. ohne weiteres der Fall.40Auch der sach - liche Geltungsbereich etwa des Beschwerderechts und teilweise auch des rechtlichen Gehörs ist inzwischen genügend konkretisiert, um dem Staats gerichts hof eine Prüfung nach den erwähnten Grundrechts ein - griffskriterien zu erlauben.41Hingegen liegt ein klar abgrenzbarer sach - licher Schutzbereich gerade beim wichtigsten Grundrecht, dem Will kür - ver bot, nicht vor. Ähnlich dem Gleichbehandlungsgebot beansprucht das Willkürverbot nämlich in seiner schon erwähnten zeitgemässen Aus - prägung als objektiver Vertretbarkeitsmassstab Geltung in der gesamten Rechtsordnung. Es schützt einen Minimalstandard an Gerechtigkeit und ist insoweit gewissermassen eine universelle Kerngehaltsgarantie.42 Entsprechend kann bei der Durchsetzung des Willkürverbots nicht der gleich strenge Prüfungsmassstab angewendet werden wie bei den spezi - fischen, nur punktuell geltenden Grundrechten. Bei der Willkürprüfung ist deshalb insbesondere auf eine differenzierte Verhältnismässigkeits - prü fung zu ver zich ten.43Andernfalls würde das Verfassungsgericht zu einer zusätz lichen Revisionsinstanz. Angesichts der unterschiedlichen Prüfungsdichte ist es somit wich - 74Hilmar 
Hoch 39Vgl. zu dieser, die grundrechtliche Argumentation strukturierenden Funktion der Ein - griffs kriterien Höfling, S. 79 und Frick, S. 215 f. 40Vgl. Müller, Elemente, S. 96 ff. 41Siehe zum Beschwerderecht StGH 1995/11, LES 1996, 1 (5f. Erw. 2.3.2); zum Anspruch auf rechtliches Gehör in der Ausgestaltung als Akteneinsichtsrecht siehe StGH 1991/8, LES 1992, 96 (98 Erw. 5.6) und StGH 1998/6, LES 1999, 173 (176 Erw. 3.1). 42Vgl. Thürer, S. 452 f. sowie Müller, S. 478. 43Siehe Müller, Elemente, S. 139 f. sowie Kälin, S. 69.
	        

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