Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Eingriffe in andere Grundrechte angewandt.29 Die Hinwendung des Staatsgerichtshofes zu einer modernen Grund rechtsdoktrin war wesentlich durch die Europäische Menschen - rechts konvention (EMRK) beeinflusst, welche für Liechtenstein im Jahre 1982 in Kraft trat.30Die EMRK sieht bei zahlreichen Grund rech - ten ausdrücklich materielle Eingriffsschranken vor. So ist bei ver schie - denen EMRK-Rechten neben der gesetzlichen Grundlage erforderlich, dass sich der Eingriff für die Durchsetzung bestimmter, in einer demo - kra tischen Gesellschaft anerkannter öffentlicher Interessen als notwen - dig erweisen muss. Diese EMRK-Schranken für Grundrechts ein griffe entsprechen somit im Ergebnis weitgehend dem Erfordernis des über- wiegenden öffentlichen Interesses und des Verhältnismässig keits prin - zips.31,32Vor dem Hintergrund der Europäischen Menschen rechts kon - vention kam es auch in Österreich praktisch gleichzeitig wie in Liech - ten stein zur Hinwendung zu einem verstärkt materiellen Grund rechts - verständnis.33Der österreichische Verfassungsrechtler Bernd Christian Funk hat dabei zu Recht von einem eigentlichen «Paradigmen wech sel» in der Grundrechtsprechung gesprochen.34Erfolgte die Ein griffs prüfung bisher von den gesetzlichen Grundrechtsschranken her, ist nunmehr das 72Hilmar 
Hoch 29Meinungsäusserungsfreiheit: StGH 1994/8, LES 1995, 23 (26 f. Erw. 3 f.) – auch abge- druckt in EuGRZ 1994, 607; StGH 1994/18, LES 1995, 122 (130 Erw. 2.3) – auch aus- zugsweise abgedruckt im Archiv des Völkerrechts, Bd. 36/2 (1998) 202 ff.; StGH 1998/19, LES 1999, 282 (286 Erw. 3); Beschwerderecht: StGH 1996/47, LES 1998, 195 (199 Erw. 3); per sönliche Freiheit: StGH 1996/4, LES 1997, 203 (206 Erw. 4.2); Niederlassungs frei heit: StGH 1997/19, LES 1998, 269 (272 f. Erw. 2.4 ff.). 30LGBl. 1982/60. 31Ausführliche Erwägungen hierzu enthält StGH 1997/1, LES 1998, 201 (205 Erw. 4); vgl. auch Kley, S. 228 f. sowie Höfling, Menschenrechtskonvention, S. 149, mit Ver wei - sen auf Batliner, S. 143, Berka, Gesetzesvorbehalte, S. 71 und ders., Men schen rechts - kon vention, S. 372 f. 32Ähnliche materielle Eingriffsschranken kennt im übrigen der für Liechtenstein am 10.3.1999 in Kraft getretene Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16.12.1966 (LGBl. 1999/58); siehe Nowak, S. 14. Bisher hat sich der Staatsgerichts - hof erst einmal mit diesem sogenannten «UNO-Pakt II» auseinandergesetzt und dabei eine weitgehende Deckung mit dem bisherigen von der Landesverfassung und der EMRK gewährten Grundrechtsschutz festgestellt (StGH 1999/36 Erw. 2.1 mit Verweis auf BBl. 1991 I 1190). 33Siehe Frick, S. 221 mit zahlreichen Literaturnachweisen. 34Siehe Funk, S. 187; Berka, S. 155 Rz. 664, spricht von der «Kopernikanischen Wende» der jüngeren österreichischen Grundrechtsjudikatur. Vgl. auch Berka, Menschenrechts - kon vention, S. 430 ff., der schon in diesem Aufsatz aus dem Jahre 1979 die EMRK als Chance bezeichnete, «bestimmte dogmatische Fehlentwicklungen ...zu überwinden» und deshalb vehement die inzwischen erfolgte dogmatische Neuorientierung in der österreichischen Grundrechtsprechung propagierte.
	        

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