Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

könnte, wo die Grenzlinie zwischen einer noch vertretbaren bzw. halt- baren Entscheidung und einer bereits willkürlichen bzw. stossenden Entscheidung verläuft. Dies lässt sich nur im Einzelfall be stimmen.207 Wird in einem Beschwerdefall neben der Verletzung des Will kür - ver bots gleichzeitig auch die Verletzung eines spezifischen Grundrechts gerügt, ermöglicht dies in der Regel eine differenziertere, nachhaltigere Prüfung als unter dem Willkürgesichtspunkt, weshalb die spezifische Grundrechtsrüge der Anrufung des Willkürverbots vorgeht.208In wel- cher Weise der Staatsgerichtshof die Nachprüfung gestaltet, hängt vom Intensitätsgrad der Grundrechtsbeeinträchtigung ab, mit andern Worten in welchem Grundrecht und mit welcher Intensität die mögliche Grund - rechtsverletzung auf den Betroffenen wirkt. Eine solche Abstufung nach der Eingriffsintensität ermöglicht es dem Staatsgerichtshof, je nachdem die Prüfungsdichte zu verstärken oder zurückzunehmen. So hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1999 festge- halten, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung eines Grund - rechts, hier: des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 der Verfassung, eine differenzierte, d.h. vollumfängliche und ein- gehende Überprüfung angebracht sein kann, wenn einem Rechts suchen - den durch eine erstinstanzliche Zurückweisungs entscheidung die Be - schrei tung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird.209 Gleich verhält sich der Staatsgerichtshof auch gegenüber dem Gesetz ge - ber, wenn er einen über die Willkürprüfung hinausgehenden strengen Mass stab nicht nur bei gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verfassung, son- dern auch generell bei den die «Menschenwürde tangierenden Diskrimi - nie rungen» anwendet.210Liegt dagegen kein «schwerwiegender» Eingriff in ein (spezifisches) Grundrecht vor, so etwa wenn der «Schutzbereich des Anspruchs auf den ordentlichen Richter nur am Rande betroffen 59 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 207So StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1/1998, S. 6 (11). 208StGH 1997/27, Urteil vom 18. November 1997, LES 1/1999, S. 11 (15); StGH 1997/36, Urteil vom 2. April 1998, LES 2/1999, S. 76 (78); StGH 1998/19, Urteil vom 23. No - vem ber 1998, LES 5/1999, S. 282 (285 f); in diesem Sinne auch der Prüfungsvorgang in StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (10 f) und StGH 1998/63, Entscheidung vom 27. September 1999, LES 2/2000, S. 63 (65 f.). 209Vgl. StGH 1997/27, Urteil vom 18. November 1997, LES 1/1999, S. 11 (15) und StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (5). 210So StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (5) unter Bezugnahme auf StGH 1998/2.
	        

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