Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Vorwort des Herausgebers Aus Anlass des 75-jährigen Bestehens des liechtensteinischen Staats ge - richts hofes veranstaltete das Liechtenstein-Institut am 15. Dezember 2000 eine akademische Feier, in deren Mittelpunkt die liechtensteinische Verfassungsgerichtsbarkeit stand, wie sie in der geltenden Verfassung 1921 vorgegeben, im Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsge - richts hof ausgestaltet und vom Staatsgerichtshof als Verfassungs - gerichts hof in seiner Rechtsprechung umgesetzt worden ist. Die Institution des Staatsgerichtshofes gehört neben den demokra- tischen Einrichtungen zu dem auffallend Neuen der Verfassung von 1921. Der Staatsgerichtshof ist eingerichtet worden zum Schutz der ver- fassungsmässig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompe - tenz konflikten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung. In seine Zuständigkeit fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Regierungs - ver ordnungen. Er entscheidet auch über die Auslegung der Verfassung, wenn darüber Zweifel entstehen. Schliesslich fungiert er als Verwal - tungs ge richts hof und seit 1958 auch als Wahlgerichtshof. Die Bedeutung dieser verfassungspolitischen Grundentscheidung für den staatlichen Zusammenhalt und die Rechte der Einzelnen wurde schon früh erkannt, so dass der Verfassung attestiert wurde, sie habe ihren «inneren Wert» durch diese Institution «gekrönt» (Otto Ludwig Marxer). 75 Jahre sind ein beachtenswerter Zeitraum, über den der Staats ge - richtshof in vielfältiger Weise gewirkt hat, und daher Grund genug, ihn in seinem historischen Bezug und seiner staatsrechtlichen Bedeutung darzustellen und zu würdigen. Er hat nicht nur den Grundrechten zum Durchbruch verholfen, indem er den Ausbau eines effektiven Grund - rechts schutzes zu einer seiner Hauptaufgaben gemacht hat. Er hat auch5
	        

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