Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Die 1996 durchgeführte Revision des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts erachtete der Staatsgerichtshof als unhaltbar, weil es unter anderem in der Übergangsbestimmung in we- sentlichen Punkten dem Geschlechtergleichheitsgrundsatz wie auch dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz der Verfassung zuwiderlaufe. Liech - ten steinische Mütter würden in der Weitergabe der Staatsbürgerschaft ohne sachlichen Grund gegenüber liechtensteinischen Vätern diskrimi- niert. Eine Altersgrenzenregelung, wonach ausländische Kinder einer liech tensteinischen Mutter auf Antrag in das Landesbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht ihrer Mutter aufgenommen werden können, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 40. Alters - jahr noch nicht vollendet haben, verstosse wegen der Ungleich be hand - lung älterer gegenüber jüngeren Kindern liechtensteinischer Mütter auch noch gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verfassung. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hätte die Altersgrenze die Zahl der Aufnahmeanträge von Kindern liechten- steinischer Mütter wirkungsvoll reduzieren sollen.140 In seiner Entscheidung vom 27. September 1999141tritt der Staats - ge richtshof im Bereich des Bau- und Planungsrechts in «ergänzenden Aus führungen» einer weit verbreiteten Ansicht, die auch die Verwal - tungs beschwerdeinstanz teilt, entgegen, wonach auch Erweiterungen einer an sich schon zu grossen Bauzone zulässig seien, sofern das ganze Baugebiet umgelegt ist und trotz dieses Umstandes ein starker Druck zu weiteren Einzonierungen besteht. Denn Grundeigentümer mit mehre- ren Grundstücken könnten nicht gezwungen werden, alle ihre Grund - stücke zu überbauen oder die Grundstücke zu verkaufen. «Dies würde dem allgemeinen Verhalten der Liechtensteiner widersprechen»142. Der Staatsgerichtshof widerspricht dieser Argumentation. Er verschliesst sich zwar nicht der Tatsache, dass Gemeinden aufgrund des weitgehend ausgetrockneten Bodenmarktes von Eigentümern, deren Grundstücke sich ausserhalb der Bauzone befinden, unter Druck gesetzt werden kön- nen, damit ihre Grundstücke ebenfalls einzoniert werden. Er lässt aber 45 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 140StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211 (216 f.); vgl. auch die Kurzzusammenfassung bei Ralph Wanger, Das liechtensteinische Landesbürgerrecht, Diss. Zürich 1997, S. 323 ff. 141StGH 1998/68, Entscheidung vom 27. September 1999, nicht veröffentlicht, S. 24 f. 142VBI 1998/18 und 19, Entscheidung vom 18. November 1928, nicht veröffentlicht, S. 10.
	        

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