Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

dass sie nicht durch einfaches Gesetz in einem Instanzenzug miteinander verbunden werden können.128Der Staatsgerichtshof übt nicht nur inner- halb der Judikative, sondern auch gegenüber der Legislative und Exe ku - tive im Staatsgefüge insgesamt eine übergeordnete Funktion aus. Dies kommt in der Verfassungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck, die bei ihm konzentriert ist. Er ist die letztverbindliche, entscheidende Instanz in al- len Verfassungsrechtsfragen. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung verschafft dem Staats - ge richtshof die Möglichkeit, in erheblichem Masse auf die anderen Staats funktionen einzuwirken, insbesondere auf die Gesetzgebung und damit auch auf die Tätigkeit der Regierung sowie auf die Recht spre - chung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden.129Es war eine kluge Ent scheidung des Verfassungsgebers und liegt ganz auf der Linie der Fortentwicklung der Verfassung, wenn der Staatsgerichtshof dem Ge - setz geber als Kontrolleur beigegeben worden ist, weil letztlich nur er die Gewaltenbalance herstellen und die dem dualen Verfassungssystem immanenten Gefährdungen bzw. den «Spannungen in der liechtensteini- schen Verfassungsordnung»130begegnen und ihnen Rechnung tragen kann, indem er dem Staat Halt verleiht.131 Die Verfassungsgerichtsbarkeit und insbesondere die Normen kon - trolle, die in der Prüfung und Verwerfung von Gesetzen und Regie - rungs verordnungen besteht, dient im ganzen gesehen der Sicherung der Verfassungsmässigkeit und damit der Gewährleistung der Geltung der Verfassung als Grundlage der gesamten 
Rechtsordnung.132 2. Rechtsschutz Der Staatsgerichtshof legt in seiner neueren Rechtsprechung Art. 43 der Verfassung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes aus. Er hat dem grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerdeführung einen «materiellen Gehalt» unterlegt. Danach sind der in Art. 43 Satz 2 der Verfassung vor- 42Herbert 
Wille 128So StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112 (113). 129So Starck, S. 15 f; zu den Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit siehe Ziff. V, S. 46 ff. 130Diese Formulierung ist Batliner, Verfassungsschichten, S. 299, entnommen. 131Vgl. Batliner, Einführung, S. 99 f. 132So Spanner, S. 38.
	        

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