Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

den: Kontrolle von Gerichtsentscheidungen, Kontrolle von Verwal - tungs entscheidungen; Kontrolle von Gesetzen (Gesetzgeber), Kontrolle von Verordnungen (Regierung), verfassungsgerichtliche Streitentschei - dung im Falle der Auslegung der Verfassung. Daneben hat der Staatsge - richts hof noch weitere Aufgaben von Gewicht, die sich diesen Tätig - keits feldern nicht ohne weiteres zuordnen lassen, wie z.B. als Verwal - tungs gerichtshof (Art. 13 StGHG), Wahlgerichtshof (seit 1958)127, Kompetenzkonfliktshof (Art. 12 StGHG) und als Ministeranklage- und Disziplinargerichtshof (Art. 14 StGHG). IV. Bedeutung der Verfassungsgerichtsbarkeit Schon diese vielfältigen Entscheidungszuständigkeiten belegen den gros- sen Einfluss, den der Staatsgerichtshof auf die Entwicklung der Rechts - ordnung und damit des staatlichen Geschehens überhaupt ausübt. Im Folgenden werden ein paar Bereiche genannt, in denen der Staats ge - richts hof massgebliche Weichenstellungen vorgenommen hat oder die Art des Vorgehens beschrieben, wie sich der Staatsgerichtshof Gehör ver 
schafft. 1. Sicherung der Verfassung Funktion und Struktur lassen erkennen, dass der Staatsgerichtshof von Ver fassungs wegen nicht mit den «andern» Gerichten gleichgesetzt wer- den kann. Dies ist schon aus der von der Verfassung 1921 dem Staats ge - richts hof in Beziehung zur Gerichtsbarkeit zugewiesenen Stellung er- sichtlich, Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungs be - hör den zu entscheiden sowie letztinstanzliche Entscheidungen von Gerichten wegen behaupteter Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu prüfen. Wenn auch Art. 104 der Verfassung den Staatsgerichtshof als «Gerichtshof des öffentlichen Rechts» ausweist, d.h. ihn als Gericht im weiteren Sinne betrachtet, trennt die Verfassung dessen Funktion doch so von der Gerichtsbarkeit im Sinne der Art. 99 und 101 der Verfassung, 41 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 127LGBl 1958 Nr. 1.
	        

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