Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

schen Bundes-Verfassungsgesetz garantiert sah. Dass bei Wilhelm Beck die Sicherung der Grund- und Freiheitsrechte des Einzelnen im Vorder - grund stand,60ist als Reaktion auf den liechtensteinischen Poli zei staat zu verstehen, den es nach seiner Überzeugung zu überwinden galt. Josef Peer führt als sinnvolle und wirksame Ergänzung das Argument der Sicherung der Verfassung durch ein Verfassungsgericht ins Feld. Es ist auch eines der wichtigsten Anliegen des Rechts- und Verfassungsstaates, dass er eine die Macht begrenzende Rechtsordnung schafft.61Die streiti- gen Rechtsbeziehungen zwischen den obersten Staatsorganen sollen auch auf der Ebene des Verfassungsrechts durch ein unabhängiges Ge - richt in einem gerichtlichen Verfahren entschieden und die ihren Macht - be fugnissen durch das Recht gezogenen Grenzen kontrolliert werden.62 So weit der Fürst legislativ über die Notverordnung oder als Mit ge - setzgeber neben dem Landtag auftritt, sind seine Akte durch den Staats - ge richtshof 
kontrollierbar.63 b) Errichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit und geändertes Verfassungsverständnis aa) Verfassung als Grundlage staatlicher Gewalt Die Verfassungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass die Verfassung Grund - lage aller staatlicher Gewalt ist. 1862 war die Verfassung noch nicht aus- schliessliche Grundlage der monarchischen Herrschaft. Die Verfassung stellte sich nur als eine – allerdings verbindliche – Selbstbeschränkung der monarchischen Gewalt dar. Sie war Begrenzung und nicht aus - schliess liche Grundlage der monarchischen Herrschaft. Der Landesfürst vereinigte als Oberhaupt des Staates im Sinne des monarchischen Prinzips64in sich alle Rechte der Staatsgewalt.65Nun soll auch das Volk Anteil an der Staatsgewalt haben, so dass sie «von beiden nach Massgabe 22Herbert 
Wille 60Art. 79 Abs. 2 seines Verfassungsentwurfs, ONa Nr. 51 vom 26. Juni 1920, spricht von «verfassungsmässig garantierte(n) Rechte der Bürger». 61So Wintrich/Lechner, S. 646. 62Vgl. Wintrich/Lechner, S. 649. 63Zu diesem Themenkreis siehe Batliner, Aktuelle Fragen, S. 46/Rdnr. 85. 64Vgl. Stern, Staatsrecht, Bd. V, S. 212 f. und Huber, S. 652 ff. 65Vgl. Batliner, Einführung, S. 35.
	        

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