Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

rungs verordnungen erfasst und fügte bei, dass der Staatsgerichtshof in «diesen Angelegenheiten» kassatorisch zu urteilen habe.51Er baute die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes noch weiter aus, indem er aus der Konstitutionellen Verfassung 1862 die Bestimmung des § 122 übernahm, wonach der Staatsgerichtshof über die Auslegung von Verfassungs zwei - feln entscheidet, wenn sie nicht durch Übereinkunft zwischen der Regie - rung und dem Landtag beseitigt werden können. Er ordnete sie in abge - änderter Form dem IX. Hauptstück der Verfassung 1921, das die Über- schrift «Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen» trägt,52zu, wie dies schon die Konstitutionelle Verfassung 1862 getan hatte. Ent spre - chendes findet sich im Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck 
nicht.53 cc) Verfassungsgerichtsbarkeit als Gebot der Rechtsstaatlichkeit Wilhelm Beck fordert in seinem Verfassungsentwurf, dass «Verord nun - gen jeder Art nur vom Regierungskollegium im Rahmen der Gesetze erlassen werden dürfen und nie dürfen Massregeln zum Vollzuge eines Gesetzes andere oder neue Bestimmungen zur Hauptsache enthalten. Die gesamte Landesverwaltung überhaupt wie das freie Ermessen aller Verwaltungsbehörden hat sich innert den Schranken der Verfassung und Gesetze zu bewegen und es dürfen die Verwaltungsbehörden insbeson- dere niemals einer gesetzlichen Bestimmung zuwider handeln und in die Freiheit der Bürger und deren Eigentum nur insoweit eingreifen, als die Gesetze dieses zulassen».54Im Kommissionsbericht zum Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege55kann er festhalten, dass die neue 20Herbert 
Wille 51§ 103 Abs. 2 der Regierungsvorlage, LLA Verfassung 1921/963. Aus einem Protokoll vom 14. September 1920 zu den Schlossverhandlungen geht hervor, dass die Vertreter der christlich-sozialen Volkspartei, Anton Walser-Kirchthaler, Wilhelm Beck und Gustav Schädler zur Kompetenz des Staatsgerichtshofes vorgebracht hätten, dass «die Erkenntnisse dieses Gerichtshofes über präjudicielle Verfassungsfragen kassatorisch zu sein haben». Dazu ist vermerkt, dass Josef Peer diese Auffassung geteilt habe. 52Siehe § 111 Regierungsvorlage, der zum späteren Art. 112 LV wurde. 53Vgl. dazu das VIII. Hauptstück seines Verfassungsentwurfs (ONa Nr. 51 vom 26. Juni 1920), das ebenfalls mit «Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen» betitelt ist und einen einzigen Artikel (83) enthält; zur Auslegung und Bedeutung von Art. 112 LV siehe Batliner, Aktuelle Fragen, S. 78 f. und ders., Einführung, S. 99 f. 54So Art. 66 Abs. 2 und 3 des Verfassungsentwurfs, ONa Nr. 50 vom 23. Juni 1920. 55Gesetz vom 21. April 1922; LGBl 1922 Nr. 24; LR 172.020. Der Kommissionsbericht ist undatiert. Der Bericht zum Gesetzesentwurf über den Staatsgerichtshof, der eben-
	        

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