Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Verbot des Baus neuer Hallenbäder enthalten wäre. Er habe zu beden- ken, dass die das Eigentum einschränkenden Massnahmen nicht unver- hältnismässig sein dürften. Unter Einbeziehung auch des Gleichheits - satzes diskutiert er sodann mögliche Kompensationsregelungen und Ansätze für eine differenzierende Regelung, die der Eigentumsgarantie Rechnung tragen könnten.64 Vergleichbar verläuft der Argumentationsduktus im Urteil des Staats gerichtshofs vom 16.12.1993 betreffend das Rechtshilfegesetz und seine Beziehung zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen.65Auch hier sieht sich der Staatsgerichtshof nach Feststellung der Verfassungs - widrig keit des angefochtenen Beschlusses des OGH veranlasst, den «Fall wegen seiner grundlegenden Bedeutung und Folgewirkungen um- fassend zu beurteilen».66Dies geschieht, obwohl der Staatsgerichtshof im Ergeb nis von einer amtswegigen Prüfung einer Verfassungs- bzw. Kon ven tions widrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des RHG Abstand nimmt. Dennoch «fand es (der Staatsgerichtshof) notwendig, dem Interesse einer Klärung der mit der Anwendung des RHG aufge- tretenen Rechtsunsicherheit im Rechtshilfeverfahren ...seine Rechts an - sicht ...darzulegen».67 In einem anderen Fall vermerkt das Gericht zum Ende seiner Ent schei dungsgründe zunächst zwar, auf weitere Grundrechtsrügen brauche nicht mehr eingegangen zu werden, aber «immerhin sei ange- merkt», dass im vorliegenden Fall von der Gemeindebehörde «zweifel- los auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen» wor- den sei.68 In der umgekehrten Variante gelangt der Staatsgerichtshof zwar zur Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde, trifft indes weitere Fest - stellungen grundsätzlicher Natur.69Dies gilt etwa für eine Entscheidung 153 
Die Verfassungsbeschwerde als Rechtsschutzinstitut 64Siehe a.a.O. LES 1998, 13 (17). 65Siehe StGH 1993/18 und 19 – Urteil vom 16.12.1993, LES 1994, 54 ff. 66A.a.O., S. 57. 67A.a.O., S. 59. 68StGH 1997/8 – Urteil vom 4.9.1997, LES 1998, 253 (258). – Diese lapidare Feststellung, die wohl durch den Sachvortrag des Beschwerdeführers veranlaßt war (s. a.a.O., S. 255) läßt den prekären Grundrechtscharakter des Prinzips von Treu und Glauben unerör- tert; dazu, auch mit Nachweisen aus der Judikatur des Staatsgerichtshofs und des schweizerischen Bundesgerichts, Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20 (1994), S. 225 ff. 69Siehe auch Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20 (1994), S. 36.
	        

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