Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

der Bund oder das Land, dessen Behörden, Gerichte oder Gesetz ge - bungs organe die angegriffene Massnahme oder Regelung zu verantwor- ten haben. Jede dieser drei Gewalten wird der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen. Die über den jeweiligen Fall hinausgehende um- fassende Bedeutung des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass die Entscheidungen des Bundes ver - fas sungsgerichts nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Ver - fas sungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Be - hörden bindend sind (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Darüber hinaus entfalten sie nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft, wenn das Bundesverfas - sungs gericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unver- einbar oder für nichtig erklärt.» Nach Auffassung des Bundesverfas - sungs gerichts geht diese weitreichende, «von den subjektiven Interessen der Verfahrensbeteiligten unabhängige(n) objektive Bedeutung des ver- fassungsgerichtlichen Verfahrens» über die übliche Rechtsschutz funk - tion der dritten Gewalt deutlich hinaus.53 Changierend ist in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts allerdings die Bestimmung des Verhältnisses von subjektiver Rechts - schutz funktion und objektiver Verfassungssicherungsfunktion. Dies wird besonders deutlich in jenen Entscheidungen, in denen der Be schwer de - führer seinen Antrag zurückgenommen hatte. In solchen Kon stel lationen betont das Gericht zum Teil die subjektive Funktion,54zum anderen aber wird die Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers wieder zugunsten der objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde eingeschränkt.55 Hieran wird deutlich, dass dem Begriff der objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde bzw. der Doppelfunktionalität des Verfassungs - be schwerde verfahrens ein gewisses Mass an Flexibilität innewohnt.56 Mit den entsprechenden Formeln steht dem Verfassungsgericht damit ein ganz wesentliches Steuerungsinstrument zur 
Verfügung.57151 
Die Verfassungsbeschwerde als Rechtsschutzinstitut kontradiktorischen Ausgestaltung sowohl des abstrakten Normenkontrollverfahrens als auch des Verfassungsbeschwerdeverfahrens s.a. Wille, Normenkontrolle, S. 125, 128 f. 53BVerfGE 79, 365 (367 f.). 54So in BVerfGE 82, 109 (113). 55So besonders deutlich in BVerfGE 98, 218 (242 f.); hierzu siehe vor allem Heinrich Lang, Wo kein Kläger, da acht Richter – Zur Entscheidungsbefugnis des Bundes verfas - sungs gerichts nach Antragsrücknahme, DÖV 1999, 624 ff. 56Siehe auch Klein, DÖV 1982, 797 (801). 57Siehe auch Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht, a.a.O., Rn. 339 (S. 143 f.).
	        

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