Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

2. Zur Plurifunktionalität der Verfassungsbeschwerde: Grundsätzliche Überlegungen Doch in dieser «klassischen» subjektiven Zielrichtung erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde nicht. In der Judikatur des Staatsgerichtshofs wird das im Ausgangspunkt individuelle Rechtsschutzinstrument immer wieder um eine objektive Dimension ergänzt.26Dies ist indes keine spe- zifisch liechtensteinische Entwicklung, sondern gilt auch für die Schweiz, in besonderem Masse für die Bundesrepublik Deutschland und das Bundesverfassungsgericht – begrenzt auch für Österreich.27 Walter Kälin hat die Multifunktionalität der staatsrechtlichen Be - schwerde zum Schweizerischen Bundesgericht eingehend dargelegt. Analytisch unterscheidet er dabei mehrere Ebenen: So kann man einmal auf die Wirkung von Entscheidungen in Verfassungs beschwerde ver fah - ren abstellen. Diese können Rechtspositionen des einzelnen stärken oder nicht stärken, demokratische Teilhabe fördern oder nicht fördern, Gemeinwohlbelange absichern oder schwächen. Von den Effekten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu unterscheiden sind sodann die Ziele, die das Verfassungsgericht mit seinen Entscheidungen anstrebt. Schliesslich können auch differente Argumentationsstrukturen unter- schieden werden.28 Solchen Unterscheidungen kommt indes keine unmittelbar norma- tive bzw. verfassungsprozessuale Bedeutung zu. Namentlich auf der Wir kungsebene sind nämlich zahlreiche faktische Implikationen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens denkbar, ohne dass ein entsprechen- der Befund näheren Aufschluss über den verfassungsprozessualen oder materiellrechtlichen Kontext liefert. Entsprechend vielgestaltig und zum Teil vage sind auch die Beschreibungsversuche: von Aus-, Ein- oder Fol - 143 
Die Verfassungsbeschwerde als Rechtsschutzinstitut 26Dazu noch näher unten V. 27Ganz grundsätzlich gilt nämlich für die österreichische Verfassungsgerichtsjudikatur, daß sie sehr stark einzelfallbezogen ist. Karl Korinek, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, VVDSDRL 39 (1981), 7 (34), sieht gerade hierin einen deutlichen Unterschied zwischen dem österreichischen Verfassungsgerichtshof und dem deutschen Bundesverfassungsgericht, das bestrebt sei, Entscheidungen mit allge- meiner Leitlinienfunktion für das Rechtsleben anläßlich eines willkommenen Aus - gangs falles zu treffen. 28Siehe hierzu weiter Kälin, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie. Funktionen der staatsrechtlichen Beschwerde, 1987, S. 27 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.