Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Folge gegeben wurde, war dem Landtag das «Ergebnis der Untersu - chung» zu eröffnen (§ 42). Der Landtag konnte es lediglich zur Kenntnis nehmen, musste sich also mit der Information über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abfinden. Diese Regelung erklärt sich aus dem Umstand, dass nach wie vor alle Rechte der Staatsgewalt im Fürsten als Staatsoberhaupt «vereinigt» sind (§ 2), die Regierungsgewalt in seiner Hand gelegen ist und die verantwortlichen Staatsdiener von ihm ernannt werden (§ 27). Das Regime der konstitutionellen Monarchie schloss es aus, dass ein Gericht einem von der Autorität des Fürsten getragenen Gesetz die Anwendung wegen Verstosses gegen die Verfassung versagt hätte.31Eine gerichtliche Prüfung und Feststellung der Verfassungs mäs - sig keit von Akten der «Staatsdiener» des Fürsten war auch aus Sicht der Souveränität des Monarchen unannehmbar, weil sie einen Verstoss gegen das monarchische Prinzip bedeutet hätte, von dem die Verfassung 1862 ausgeht.32Ein solches Vorgehen hätte die Gerichtsbarkeit über den Fürsten gestellt, in dessen Auftrag sie ausgeübt wurde (§ 33).33Die Ver - fas sungs gerichtsbarkeit hat unter einem solchen Verfassungsverständnis, das nach wie vor dem monarchischen Prinzip anhängt, in einer Staats - ver fassung noch keinen Platz. b) Bundesschiedsgericht Das Fürstentum Liechtenstein war Mitglied des Deutschen Bundes. Mit Bundesbeschluss vom 30. Oktober 1834 wurden die Verfassungsstreitig - kei ten zwischen der Landesregierung und den Landständen einem Bun - des schiedsgericht übertragen. Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 hat ihm diese Verfassungsstreitigkeiten zur Entscheidung übertragen. Eine eigene Einrichtung des Verfassungsschutzes kannte sie wie zuvor auch die Landständische Verfassung von 1818 
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Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 31So Friesenhahn, S. 12. 32§ 2 lautete: «Der Landesfürst ist Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus (1). Seine Person ist heilig und unverletzlich (2)». Zum Gerichts - wesen der damaligen Zeit siehe Ospelt, S. 239 ff. 33Vgl. auch Fricke, S. 68 ff.
	        

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