chen Anschein erwecken würde – dass also im Falle der Verfassungs ge - richts barkeit deren Richter, soweit nicht besondere Ausstandsgründe vorliegen, aufgrund von Art. 7 lit. d LVG in den Ausstand treten. Das Resultat ist unbefriedigend. Denn damit bricht unter Einwirkungen wie den aufgezeigten in verfassungsrechtlichen Fragen zuerst der Hüter der Verfassung und mit ihm die Effektivität der Verfassung zusammen. Aber dies ist besser als eine Gerichtsbarkeit, die zur Handlangerin der Macht würde oder bei der man sich im Recht nicht mehr sicher und geborgen fühlte. Wenn die mächtigeren Organe im Staat vor der Unabhängigkeit der Justiz nicht Halt machen, setzen sich eben die Mächtigeren durch. Das labile Verfassungssystem von 1921 stürzt. Das nächste Opfer ist die Sicherheit im Recht und mit ihr die rechtlich zwar beschränkte, aber al- len gleichermassen zukommende Freiheit. Vor allem betroffen sind die Schwächeren, letztlich alle im Staat, der Staat selbst. Es regiert die vom Recht nicht mehr kontrollierte
Macht.137
Der konditionierte Verfassungsstaat