Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Das aber wäre eine Verfassung, soweit sie der Fürst zulässt.Der kon ditionierte Verfassungsstaat wäre letztlich das Ende des Verfas sungs - staates.72Es stehen nicht nur wichtige Gegenstände der Normen kon - trolle (etwa Notrecht, Hausgesetze) in Frage und nicht nur die für die «Ver fassungsgewähr» (IX. Hauptstück LV) fundamentale Verfas sungs - aus legungskompetenz als solche (Art. 112), sondern auch aufgrund von Art. 112 allenfalls auszulegende kontroverse einzelne Verfassungs be - stim mungen: etwa Fragen der Zuständigkeiten in der Aussenpolitik (dazu die öffentlich unwidersprochen gebliebene Stellungnahme des Fürs ten: «In wichtigen Sachfragen legt das Staatsoberhaupt die Richt - linien fest, und auch die Entscheidung liegt beim Fürsten. Es ist aber si- cher nicht sinnvoll, wenn sich das Staatsoberhaupt in den täglichen Ab - lauf und in die laufenden Geschäfte einschaltet. Das ist Sache der Aus - sen ministerin und soll von der Regierung wahrgenommen werden.»)73; oder die Frage der fürstlichen oder parlamentarischen Kompetenz, der Kollegialregierung ohne gesetzliche Grundlage Aufträge zu erteilen (Art. 92 Abs. 1 LV); oder die Niederschlagung von Strafverfahren ohne Ge genzeichnung des Regierungschefs;74oder die Kompetenz, den Land - tag «aus erheblichen Gründen» aufzulösen; oder der Gebrauch des Not - rechts (Ultimatum 1992). 3. Antworten auf Infragestellungen der Verfassungsgerichtsbarkeit Das Problem, wie der 1921 geschaffene Verfassungsstaat, die «Verfas - sung als rechtliche Grundordnung des Staates» (Werner Kägi) aufrecht - erhalten werden kann, wenn in entscheidenden Bereichen der verfas- sungsgerichtliche Hüter der Verfassung sich in Frage stellen oder besei- tigen lässt, ist nicht gering zu veranschlagen. Wird rechtliche Strenge nicht kontraproduktiv, und wird der «Damm» der Verfassung nicht erst recht weggespült, wenn die Richter gehen? 135 
Der konditionierte Verfassungsstaat 72Der Verfassungs- und Rechtsstaat mit deren gerichtlichem Schutz war die eine der bei- den grossen Errungenschaften der Verfassung 1921 (neben dem Ausbau der Demo - kratie). 73Interview im L. Volksblatt vom 27.2.1999. 74Vgl. Waschkuhn, Arno: Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel (LPS 18). Vaduz, Verlag LAG, 1994. S. 123; Löwenzahn 2/92 (Februar/März), S. 4 f.
	        

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