Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

auch des Landtages sowie über allfällige Kandidateninitiativen des Vol - kes entscheiden. Bei jeder Wiederbestellung der Richter nach jeweils sie- ben Jahren würde dasselbe Verfahren angewandt. Die Einflussnahme des Fürsten auf die Auswahl und Bestellung der Richter würde beherr- schend. Die Errungenschaften der Verfassung 1921 in Bezug auf die Rich terbestellung würden weitgehend aufgegeben. III. Der konditionierte Verfassungsstaat 1. Der Staatsgerichtshof als Hüter der Verfassung In einem Fall, in welchem es um Grundrechte ging, bezeichnete sich der Staatsgerichtshof als «Hüter der Verfassung».66Er ist es. Als der Staatsgerichtshof, gestützt auf seine Kompetenzen in Art. 104 Abs. 2 der Verfassung, das Eingreifen des Fürsten in einen Ab - stim mungskampf (Referendum) als unzulässig gerügt hatte, erklärte der Fürst, sich vom Staatsgerichtshof nicht «einen Maulkorb umhängen» zu lassen.67 In einem neulichen Interview68im Zusammenhang mit der Frage nach der vom Fürsten geforderten Richterauswahl steigerte der Fürst nochmals seine Position: «Und eine unabhängigere Instanz kann man sich diesbezüglich [Richterernennungen] gar nicht vorstellen als den Monarchen, weil dieser ja nicht einmal der Gerichtsbarkeit unter- steht. Er ist nicht einmal davon betroffen.» Er gibt sich auch nicht be- troffen von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen - rechte, das ihn z.B. nicht dazu bewegen kann, ein ausgesprochenes Be - rufs verbot zurückzunehmen. Zwar kann die Person des Fürsten weder straf-, noch zivil-, noch verwaltungsgerichtlich belangt werden. Er geniesst absolute Immunität. Aber trotz des Immunitäts-Schutzes vor persönlicher gerichtlicher und anderer Verfolgung ist auch der Fürst uneingeschränkt an die Verfassung 132Gerard 
Batliner 66StGH 1982/65/V, LES 1984, 3 (4). Dazu Höfling (Anm. 1), S. 36 f.; Wille, Herbert: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsordnung des Staatsgerichtshofes (LPS 27). Vaduz: Verlag LAG, 1999. S. 115 Anm. 175 sowie S. 285. Batliner (Anm. 11), Rz. 33 und 125 ff. 67Batliner (Anm. 11), Rz. 135 m. Nachw. 68Im L. Vaterland vom 23.9.1999, S. 4 f.
	        

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