Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

ver tre ters der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, sozusagen von allen übri- gen Richterposten, von allen Regierungsämtern, sowie von den höheren Beamtenstellen. So wurde aus der Ernennungszuständigkeit ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Instrument gegen die Meinungsfreiheit. Vom Liechtenstein-Institut zum Vorgehen des Fürsten eingeholte externe Rechtsgutachten kamen zum Schluss, dass Verfassung und EMRK verletzt worden sind: Verletzung des Rechts auf freie Meinungs - äus serung, Eingriff in das Recht auf willkürfreien Zugang zu öffent - lichen Ämtern, Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Justiz, Fehlen eines innerstaatlichen Rechtsschutzes.44 Die liechtensteinische Öffentlichkeit gelangte mit einer Petition vom 11. August/1. September 1995 mit über 2500 Unterschriften unter Hin weis auf die durch die Verfassung garantierten Grundrechte in «grosser Sorge» an den Landtag: Sie berief sich auf «das Recht auf freie Mei nungsäusserung, das Recht auf Zugang der Landesangehörigen zu öffent lichen Ämtern und die Unabhängigkeit der Richter» und verlang- te, «ohne weiteren Verzug die notwendigen und geeigneten Schritte zu unternehmen, um die offenen Fragen und Widersprüche, die sich im Zu - sammenhang mit der Kontroverse zwischen dem Landesfürsten und dem Präsidenten der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ergeben, einer Klä - rung zuzuführen».45 Der Landtag hatte sich schon am 23. März 1995 aufgrund eines Schrei bens des Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz in nichtöffentlicher Sitzung mit dem Fall befasst und daraufhin Herbert Wille die einhellige Auffassung mitgeteilt, «dass die Führung des Amtes des Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz [...] nicht in Frage gestellt» sei, und auch festgehalten, dass «der Landtag das Ernen - nungs recht des Fürsten gemäss Art. 97 der Verfassung nicht in Frage» stelle.46Einige Zeit später, in der Sitzung vom 14. September 1995, be- handelte der Landtag auch die vorerwähnte Petition, in welcher «die bis- herige Handlungsweise des Landtags und der Regierung in dieser schwer wiegenden Angelegenheit, die unsere staatlichen Institutionen 124Gerard 
Batliner 44Rechtsgutachten Frowein, J.A., vom 18.5.1995, und Höfling, W., vom 29.5.1995, samt Dokumentation und Stellungnahme des Liechtenstein-Instituts vom 1.6.1995 im An - hang, Beiträge Liechtenstein-Institut Nr. 2/1995. 45Petition im Anhang zu Landtagsprotokoll vom 14.9.1995. 46Vgl. Batliner (Anm. 11), Rz. 105.
	        

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