Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

mungen von Art. 7 StGHG und Art. 1 Abs. 4 StGHG i.V.m. §§ 14–17 GOG entsprechend.32Ob Ausschluss- oder Ablehnungsgründe gegen einen Richter vorliegen, entscheidet der Präsident, wenn diese Gründe vor der Gerichtshofsitzung geltend gemacht werden; wenn die Gründe nachher vorgebracht werden, entscheidet der Gerichtshof selbst (Art. 7 Abs. 1 StGHG, ergänzt durch § 16 Abs. 1 GOG).33Werden Ableh - nungs(oder Ausschluss)gründe gegen den Präsidenten oder den Präsi - den ten zusammen mit einem oder mehreren Richtern vorgebracht, so entscheidet in jedem Falle der Gerichtshof, ungeachtet des Zeitpunktes des Vorbringens.34 Die Entscheidungen des Präsidenten bzw. des Gerichtshofes im Aus standsverfahren sind endgültig,35gleichviel ob ein die Nichtigkeit be - wirkender Ausschliessungsgrund oder ein Ablehnungsgrund nach  Art. 6 bzw. Art. 7 LVG vorliegt – abgesehen von den Fällen etwaiger Wie der - ein setzung in den vorigen Stand (Art. 41 StGHG i.V.m.  Art. 10f. LVG).36 Daher gebietet sich Zurückhaltung mit der Regel von § 15 Abs. 3 GOG, wonach das Recht auf Ablehnung verwirkt ist, wenn es nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Allerdings ist es fraglich, ob die Regel für den Staatsgerichtshof überhaupt gilt, da für diesen in Art. 7 Abs. 1 StGHG eine eigenständige Vorschrift besteht. Da in den Verfahren der Auslegung der Verfassung und der Normenkontrolle vor dem Staatsgerichtshof keine Vollparteien, sondern Staatsorgane und Ge meinden auftreten (Aus nahme Grundrechtsverfahren), kommt ohnehin der Grundregel von § 14 Abs. 1 und 3 GOG gleichsam objektivierende Bedeutung zu. Auch bei der Auslegung der Verfassung und der Nor men kontrolle kön- nen Abhängigkeiten, Befangenheit und Vorein ge nom menheit vorliegen. Nach § 14 Abs. 1 GOG hat jeder Richter von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, sich al- ler gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu 120Gerard 
Batliner 32StGH 1983/1/V, LES 1984, 65; 1982/1–25, LES 1983, 74 (75). 33Vgl. Anm. 32. 34So StGH 1983/1/V, LES 1984, 65 (66). 35StGH vom 15.12.1954 und vom 21.11.1955 (nicht veröffentlicht): bei Stotter, Heinz Josef: Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein. Vaduz: ex jure, 1986. S. 180 f., Ziff. 1 und 2 zu Art. 7 StGHG. 36StGH 1985/11/W, LES 1988, 3 (4); 1987/10, LES 1988, 102 (104). Kley (Anm. 1), S. 271 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.