Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

must also be seen to be done.»24Ob ein Richter in der Tat innerlich be- fangen und parteiisch ist, wird selten nachzuweisen sein, und es wird die subjektive Unbefangenheit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Nach der Praxis der Strassburger Organe genügt es aber schon, wenn äussere Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Anschein der Be fan - gen heit zu begründen; es handelt sich dabei um «une démarche objective amenant à rechercher si [le juge] offrait des garanties suffisantes pour exclure à cet égard tout doute légitime».25Stefan Trechsel schreibt dazu: «Der Schein hat hier vielmehr Bedeutung als selbständiges Sein [...].»26 Dasgilt ebenso mit Bezug auf Fragen der richterlichen Unabhängigkeit («s’il y a ou non apparence d’indépendance»).27 Die vorstehende aus der EMRK abgeleitete Regelung findet in Zivil-,28Straf-29und zum Teil auch in Verwaltungssachen30Anwendung. Die Verwandtschaft der genannten EMRK-Anforderungen mit der (ge - mäss Art. 7 lit. d LVG) auch für den Staatsgerichtshof als Verfassungs ge - richt geltenden Regel, wonach es zum Nachweis der Befangenheit (die auch allfällige Abhängigkeiten oder «apparences de dépendance» mitein - schliesst) «genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Be - fan genheit ...zu begründen vermögen»,31ist unverkennbar. Die Aus - standsregel des Art. 7 lit. d LVG gilt (gemäss Art. 6 Abs. 3 StGHG) für alle verfassungsgerichtlichen Verfahren des Grundrechtsschutzes, der Nor menkontrolle und der Auslegung der Verfassung. d) Das 
verfassungsgerichtliche Ausstandsverfahren (Ausschluss- und Ablehnungsverfahren):Für das Ausstandsverfahren gelten die Be stim - 119 
Der konditionierte Verfassungsstaat 24Arrêts De Cubber, Vol. 86, § 26; Campbell et Fell, Vol. 80, § 81; Delcourt, Vol. 11, § 31; vgl. Harris/O’Boyle/Warbrick (Anm. 12), S. 234 ff. Nachw. zur englischen Praxis: Wade/Forsyth: Administrative Law. Oxford: Clarendon, (7th ed.) 1994. S. 472 ff. Zur Maxime gewordenes Dictum von Lord Chief Justice Hewart: «[...] that justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done.» (Vgl. R. v. Sussex Justices, Ex parte McCarthy [1924] 1 KB 256, 259). 25Arrêt Piersack, Vol. 53, § 30. 26Trechsel (Anm. 19), S. 394. 27Vgl. Anm. 13. 28Besondere Ausstandsgründe in §§ 10 und 11 GOG. 29Besondere (stärkere) Ausstandsgründe in §§ 12 und 13 GOG. 30Besondere Ausstandsgründe in Art. 6 und 7 LVG. 31Vgl. Anm. 21.
	        

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