Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Zum Ablehnungsgrund von Art. 7 lit. d (erster Satzteil) LVG hat die Ver waltungsbeschwerdeinstanz in einem neulichen Fall bedeutende Ausführungen gemacht:21«Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenom men - heit zu begründen vermögen. Dabei ist nicht die Frage entscheidend, ob Personen, die eine Verfügung treffen oder die sie vorzubereiten haben, in der Sache tatsächlich befangen waren, sondern nur, ob sie es hätten sein können, d.h. ob Tatsachen vorhanden sind, die ein Misstrauen in die Objektivität ihrer Person rechtfertigen [...]. Art. 7 lit. d LVG spricht denn auch nur von einem 
‹zureichenden Grund›, die ‹Unbefangenheit in Zweifel› zu ziehen».22 Befangen ist schon, wer diesen Anschein erweckt. Der Wortlaut des Art. 7 lit. d LVG stützt diese Interpretation. Einerseits muss ein «zurei- chender Grund» vorliegen, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen. Es reicht beispielsweise nicht schon aus, dass der Richter sich subjektiv als befangen betrachtet, oder dass eine beteiligte Partei ihn als befangen einschätzt. Andererseits verlangt das Gesetz nicht, dass der Rich ter in der Tat befangen oder voreingenommen ist. Dieses Nach - weises der effektiven inneren Befangenheit des Richters (sog. subjektiver Test) bedarf es nicht. Es genügt, wenn nach vernünftiger Würdigung der fassbaren Umstände objektiv ein zureichender Grund zu Zweifeln (sog. objektiver Test) besteht. Das Gesetz fordert dabei nicht einmal einen zu- reichenden Grund für den Nachweis von Befangenheit, sondern bloss einen zureichenden Grund, die richterliche Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. In der Beurteilung, ob ein Gericht im Einzelfall unabhängig und un parteiisch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, stellen die Strass bur - ger Organe stark auf den Eindruck (apparences) ab, der vermittelt wird. «Es geht um das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssen.»23«Justice must not only be done: it 118Gerard 
Batliner 21VBI 1996/7, LES 1996, 144 (148). Kley (Anm. 1), S. 266 (Art. 6 und 7 LVG gilt ent- sprechend auch für den StGH). 22Ähnlich etwa BGE 112 Ia 293: dazu mit weiteren Judikatur-Nachw., Kölz, Alfred. In: Aubert etc. (Hg.): Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos - sen schaft vom 29.5.1874. Basel: Helbing & Lichtenhahn. Zu Art. 58 (alt) BV, Rz. 18 und 54 ff. Für Deutschland: BVerfGE (Kirchhof), veröffentlicht in EuGRZ 1999. S. 434 (435); BVerfGE 88, 17 (22 f.). 23Villiger (Anm. 12), Rz. 415.
	        

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