Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Art von richterlicher Parteilichkeit erfasst werden. Nach dem Gesetz unterliegt es keinem Zweifel, dass Parteilichkeit nicht nur dann gegeben ist, wenn der Richter eine Partei bevorzugt oder benachteiligt, sondern auch, wenn er eine unsachliche Einstellung oder Voreingenommenheit zum Gegenstand des konkreten Verfahrens mitbringt (z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. e, 7 lit. b LVG).18 c) Die 
Ausstandsregel von Art. 7 lit. d LVG: Es handelt sich um eine ge- neralklauselartige Schutz- und Auffangbestimmung für die Richterab - leh nung bei richterlicher Parteilichkeit überhaupt, sei diese unmittelbar als Parteilichkeit oder als Folge von Einwirkungen auf die richterliche Unabhängigkeit gegeben. Die Bestimmung lautet: «Ein [Richter ...] kann abgelehnt werden: ...d) wenn sonst ein zurei- chender Grund vorliegt, [die richterliche] Unbe fan genheit in Zweifel zu zie hen, insbesondere wenn [der Richter] mit einer der Parteien in einem Rechts- oder Verwaltungsstreite oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer Partei sich befindet.» Diese Ablehnungsregel (erster Satzteil) schützt gegen Parteilichkeit wie auch gegen Abhängigkeiten, die nicht schon anderswie ausgeschaltet sind. Gleichgültig, ob die Parteilichkeit (Befangenheit, Voreingenom - men heit) per se gegeben oder die Folge von Abhängigkeiten ist, mit der Auffangbestimmung werden auch allfällige Abhängigkeiten erfasst. Das Recht sichert den unabhängigen und unbefangenen Richter. Ein letzter Schutz ist so derjenige des Art. 7 lit. d LVG. Dadurch soll nach Mög - lich keit jede Art nichtobjektiver, unsachlicher, letztlich befangener, Rich ter tä tig keit abgewendet werden. Am Ende geht es darum, «die Un - be fan gen heit dessen sicherzustellen, der über Recht und Unrecht zu ent- scheiden hat.»19Der Rechtsuchende oder das antragstellende prozessle- gitimierte Staatsorgan «soll sich beim Richter im Recht geborgen fühlen».20117 
Der konditionierte Verfassungsstaat 18Vgl. Riedel (Anm. 8). 19Trechsel, Stefan: «Gericht und Richter nach der EMRK». In: Hauser/Rehberg/Straten - werth (Hg.): GS für Peter Noll. Zürich: Schulthess, 1984. S. 385–401 (393). 20Ebenda.
	        

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