Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

I. Die Ausstandsregel des Art. 7 lit. d LVG für liechtenstei- nische Verfassungsrichter und das Ausstandsverfahren 1. Der unabhängige und unparteiische Richter: der Begriff Ein Rechtsstaat braucht Richter, die unabhängig und unparteiisch sind. Das in Art. 33 Abs. 1 der liechtensteinischen Verfassung gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter beinhaltet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes das Recht auf den zuständigen Richter und die richtige Besetzung des Gerichtes; die richtige Besetzung des Gerichtes setzt voraus, dass eine Streitsache durch unabhängige und unparteiische Richter beurteilt wird.1Dem entspricht das Grundrecht auf ein unab- hängiges und unparteiisches Tribunal in Zivil-, Straf- und teils auch Ver - wal tungssachen gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK.2 Die zahlreichen weiteren verfassungs- und einfachgesetzlichen Re ge - lungen zur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit und Unpar tei - lichkeit sind aber nicht nur grundrechtliche Konkretisierungen, sondern auch objektivrechtliche Regelungen.3Sie sind nicht nur in den or dent - lichen Gerichtsverfahren zu beachten und nicht nur im Verfas sungs - beschwerdeverfahren, sondern auch in Verfahren vor dem Staats ge richts - hof, wo keine subjektiven Grundrechte geltend gemacht werden: z.B. in den Verfahren der Auslegung der Verfassung (Art. 112 LV) oder der ab - strak ten Normenkontrolle (Art. 104 Abs. 2 LV) durch den Staats ge richts - hof, die der Verwirklichung der objektiven Rechtsordnung dienen und die nur von besonders legitimierten Staatsorganen oder Ge mein den ausgelöst werden können. Schon der Anspruch auf den in Art. 33 Abs. 1 nicht weiter 110Gerard 
Batliner 1StGH 1998/25, Urteil vom 24.11.1998, LES 2001, 5 (8), Ziff. 4.1 der Ent schei dungs - gründe; ebenso StGH 1989/14, LES 1992, 1 (3). Ebenso Praxis in der Schweiz zu Art. 58 Abs. 1 (alt) BV: BGE 91 I 401f., 92 I 275 f.; in Deutschland zu Art. 101 Abs. 1 GG: BVerfGE 21, 139 (145 f.). Zum Ganzen: Höfling, Wolfram: Die liechtensteinische Grund rechtsordnung (LPS 20). Vaduz: Verlag LAG, 1994. S. 231. Kley, Andreas: Grund riss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts (LPS 23). Vaduz: Verlag LAG, 1998. S. 264 ff. Allgemein: Jehle, Hanspeter: «Die richterliche Unabhängigkeit in der liechtensteinischen Rechtsordnung». In: LJZ, Sondernr. Oktober 1986, S. 133–137. 2Vgl. StGH-Urteile in Anm. 1. EMRK für Liechtenstein in Kraft seit 8.9.1982 (LGBl. 1982/60). Sie ist innerstaatlich unmittelbar anwendbar: vgl. Batliner, Gerard: «Die liech- tensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention». In: Geiger/Waschkuhn (Hg.): Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz (LPS 14). Vaduz: Verlag LAG, 1990. S. 91–180 (145 ff.). 3Vgl. Jehle (Anm. 1).
	        

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