Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

richte zugleich als Verfassungsgerichte tätig (USA und Schweiz). Da ne - ben gibt es auch 
Sonderformen.7 2. Begriffliche Vorklärungen Die Bezeichnung «Staatsgerichtshof», wie sie die Verfassung verwendet, ist wohl in Anlehnung an ausländische Vorbilder gewählt worden.8Sie steht in Verbindung mit dem Begriff «Staatsgerichtsbarkeit», der zur Zeit der Weimarer Verfassung in der Staatspraxis geläufig war9. Man ver- stand darunter Organstreitigkeiten und Ministeranklagen im überliefer- ten Sinne, wie sie etwa ansatzweise in den §§ 42 und 122 der liechten- steinischen Verfassung 1862 enthalten waren, und in den andern Staaten des Deutschen Bundes in der Regel vor einem Gericht, das häufig die Bezeichnung «Staatsgerichtshof» führte, ausgetragen wurden.10Der Ver - fas sungsentwurf von Wilhelm Beck11übernahm diesen Ausdruck, indem er in Art. 79 einen «Staatsgerichtshof» statuiert, der «staatsrechtliche Be - schwerden über Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte der Bürger, Gemeinden und Korporationen, die Verantwortlichkeit der Re - gie rungs mitglieder und Beamten; allenfalls Anklagen des Landtags ver - tre ters gegen die Regierung»12zu beurteilen hat. In der Folge fand der Staats gerichtshof als Institution Eingang in die Schlossabmachungen vom 11./13. September 192013und schliesslich in die Regierungsvorlage 11 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 7Wagner, S. 280 f. 8So der «Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich»; vgl. dazu Hoke, S. 80 ff.; für Öster- reich den Staatsgerichtshof gemäss RGBl Nr. 101/1867; vgl. dazu Melichar, Ver fas - sungs gerichtsbarkeit, S. 441 f. 9Hoke, S. 80/Anm. 396; Schlaich, Bundesverfassungsgericht, S. 8/Rdnr. 10; vgl. auch den Titel des Referats über «Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit», das Hein - rich Triepel vor der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer im Jahre 1928 (pu- bliziert in: VVDStRL 5,  [1929]) gehalten hat. 10Vgl. Stern, Staatsrecht, Bd. II, S. 968 ff. mit weiteren Literaturhinweisen. 11Zu seiner Person siehe Arthur Brunhart/Rupert Quaderer, S. 103 ff.; der Verfassungs - ent wurf von «Mitte Januar 1919» ist abgedruckt in: ONa vom 12., 16., 19., 23. und 26. Juni 1920. 12So auch Ziffer 8 Abs. 5 des Parteiprogramms der christlich-sozialen Volkspartei, ONa Nr. 3 vom 18. Januar 1919. Danach verlangt die Partei einen «Staatsgerichtshof zum Schutze der verfassungsmässigen Rechte der Bürger, zur Entscheidung von Zuständig - keits konflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden und zur Beurteilung der Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder und sonstiger Staatsangestellter». 13Siehe Ziff. I/4, abgedruckt in: Die Schlossabmachungen, S. 188 und 191.
	        

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