Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Die Staatsform Verantwortlichkeit wird die Regierung als «Bindeglied zwischen den beiden Säulen des Staatsbaus, zwischen Fürst und Landtag» angesehen, die «beiden, Monarch und Volk, verantwortlich» ist.75 Verhältnis der Regierung zum Landtag Historisch betrachtet ist das Verhältnis zwischen Landtag und Regie­ rung zusehends enger geworden. Die Regierung bzw. der Landvogt war in der landständischen Verfassung von 1818 der verlängerte Arm des Landesfürsten. Auch die Regierung der konstitutionellen Verfassung von 1862 wurde vom Landesfürsten eingesetzt und entlassen. Dem Lan­ desverweser (Regierungschef) standen zwei Landräte zur Seite, die aus Liechtenstein stammen mussten, die aber ebenfalls vom Landesfürsten eingesetzt wurden. Ganz in der Linie des deutschen Konstitutionalismus waren in der Verfassung von 1862 alle Erscheinungsformen einer parla­ mentarischen Demokratie vermieden worden. 
Batliner schreibt: «Die Regierung war personell und institutionell von der Volksvertretung un­ abhängig. Sie war monarchische, nicht parlamentarische Regierung, bestellt durch den Monarchen allein, und konnte nicht durch das Parla­ ment gestürzt werden.»76 Erst nach den krisenhaften Auseinandersetzungen 191877 wurde eine neue, zeitgemässere Verfassung ausgearbeitet, die 1921 in Kraft trat und in den wesentlichen Zügen noch heute gültig ist. Die Forderungen der Volksvertreter konnten weitgehend eingelöst werden. Der Regierungs­ chef musste künftig gebürtiger Liechtensteiner sein, alle Landtagsabge­ ordneten wurden neu direkt vom Volk gewählt und der Landtag hatte 75 Allgäuer 1989: 72. Die meisten Autoren betrachten die Regierung als Bindeglied zwi­ schen Fürst und Landtag. Vgl. etwa Kieber. «Aufgrund der Mittelstellung, die die Regierung zwischen dem Fürsten und dem Landtag einnimmt, wird sie ständig bestrebt sein müssen, ihren politischen Kurs in <Aquidistanz> zu diesen beiden obersten Staatsorganen zu steuern mit dem Ziel, nach beiden Richtungen ein Klima der Kon­ kordanz herzustellen und aufrechtzuerhalten.» (Kieber 1994: 305) Anders hingegen Loebenstein, der - allerdings wenig überzeugend - den Fürsten als Bindeglied zwischen Regierung und Landtag interpretiert (1985: 80). Es gibt aber auch Argumente für eine solche Interpretation. Denn der Landesfürst ist sowohl Teil der Legislative wie auch der Exekutive, während der Landtag rein legislativ, die Regierung rein exekutiv tätig ist. Diese Sichtweise hätte Konsequenzen für die gesamte Verfassungsinterpretation. 76 Batliner 1994: 36. 77 Vgl. Wille 1976; Wille 1981; Quaderer 1996b. 45
	        

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