Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Die Staatsform gegenüber, sodass auch für 
Steger das Sanktionsverweigerungsrecht nicht absolut ist: «Das dem Landesfürst zustehende Ermessen ist so zu handhaben, dass dadurch dem Staat kein Nachteil erwächst.»66 2.1.3 Duale Staatsform: Quadratur des Kreises? Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass die beiden in der Verfassung genannten höchsten Staatsorgane eine gegenseitig weitge­ hend unabhängige Position einnehmen. Dies entspricht dem Gleich­ gewichtsgedanken der Verfassung von 1921. Dem Landesfürsten ist mit dem Recht auf Sanktionierung der Gesetze - einschliesslich Verfassungs­ gesetze - ein Instrument in die Hand gegeben, mit dem er gegen einsei­ tige Vorstösse des Landtages oder des Volkes das Veto einlegen kann. Gegen ein Ubergewicht des Landesfürsten sprechen andererseits in erster Linie die Verfassungsbestimmungen selbst, die ein komplexes System der Kontrolle und Abhängigkeiten errichtet haben.67 Es spre­ chen aber auch grundsätzliche Überlegungen68 und historische Argu­ mente69 gegen ein Uberwiegen der monarchischen Seite im Staat. Die wichtigste Bastion des Volkes gegen Ubergriffe des Landesfürsten ist das Erfordernis der Zustimmung des Landtages zu den Gesetzen, sodass der Fürst keine Möglichkeit hat, in Widerspruch zu Volk und Landtag zu regieren. Der Notrechtsartikel in der Verfassung stellt in dieser Hinsicht keine Ausnahme dar. Batliner wehrt sich konsequenterweise dagegen, von zwei Souveränen zu sprechen, wenn «jeder gegen jeden die volle Vetomacht besitzt und 66 Steger 1950: 75. 67 Vgl. die Ausführungen von Roger Quaderer 1993: 25 ff. 68 Vgl. Willoweit (1985: 125) mit der Betonung des demokratischen Prinzips in der Ver­ fassung: «Der historisch eindeutig verifizierbare Ursprung der liechtensteinischen Verfassung in Verhandlungen von Volk und Landesfürst sowie die Perpetuierung des Vertrags- und Gleichgewichtsgedankens im geltenden Verfassungsrecht muss Konse­ quenzen für die Auslegung der Verfassung haben. Dies bedeutet zum einen, dass es mit der Beschränkung des monarchischen Prinzips durch den demokratischen Parlamenta­ rismus eine Kompetenzvermutung zugunsten des Landesfürsten nicht mehr geben kann.» Willoweit 1985: 124 f. 69 Vgl. Schurti (1989: 8) mit der Begründung, dass die Verfassung aus einer revolutionären Situation heraus entstand, in welcher die Rechte des Fürsten beschränkt und die Rechte des Landtags und des Volkes ausgebaut wurden. 43
	        

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