Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Die Staatsform Übung des Monarchenamtes nicht an subjektive Kriterien geknüpft sein kann, sondern - soweit dies möglich ist - objektiven oder zumindest nachvollziehbaren und begründbaren Kriterien zu folgen hat.60 Der Monarch wird in der Verfassung als «Oberhaupt des Staates» vorge­ stellt.61 Als Oberhaupt des Staates hat sich der Monarch in seiner Funk­ tion an den Staatsaufgaben im III. Hauptstück der Verfassung zu orien­ tieren. Dort wird als oberste Aufgabe in Art. 14 LV die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt erwähnt. Als Gegenstück wird in Art. 45 Abs. 1 der Landtag aufgefordert, das «Wohl des Fürstlichen Hauses und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die in dieser Verfassung nie­ dergelegten Grundsätze möglichst zu fördern.» Aus diesen Bestimmungen in der Verfassung kann gefolgert werden, dass Willkürakte des Landesfürsten keinen Platz haben. Umgekehrt dürften die Verfassungsbestimmungen nicht ausreichen, um dem Mo­ narchen eine passive oder abwartende oder rein repräsentative Rolle zuzuweisen, wie dies 
Batliner und 
Wille tendenziell fordern.62 Wenn der Monarch - mit begründeten, am Gemeinwohl orientierten Argumenten - eine abweichende Meinung zur Meinung des Volkes oder des Land­ tages vertritt, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese kundzutun. sermassen das Band, das die Vielen und das Land umschliesst.» (Batliner 1994: 93) In diesem Zusammenhang interpretiert Batliner auch den «Treueschwur» der Regierung und der Staatsangestellten, der dem Landesfürsten gemäss Art. 109 geleistet wird, oder den Ausdruck «Meine Regierung» in Art. 114 Abs. 1 als eine «Erklärung in bezug auf die Gesamtrepräsentation des Staates». Batliner 1994: 93. 60 Steger spricht von Regierungs-Rechten des Landesfürsten, die nicht als «subjektive Rechte» zu betrachten sind. «Es sind Kompetenzen oder, anders ausgedrückt: inhaltlich sind sie <Rechte> nicht des Fürsten, sondern des Staates, zu deren Ausübung der Fürst organschaftlich berufen ist.». Steger 1950: 68. 61 Art. 7 Abs. 1 LV. 62 Batliner stellt eine Diskrepanz zwischen dem Repräsentativcharakter des Monarchen und seiner Teilmacht fest und folgert daraus: «Das Problem ist, in heutiger Zeit, nicht dadurch zu lösen, dass dem Fürsten rechtlich weitere Macht zugewiesen wird, um die Kompetenzen der Gesamtrepräsentation anzunähern. Vielmehr muss die Machtaus­ übung sich an der Funktion der Repräsentation orientieren.» (Batliner 1994: 96) Reprä­ sentation ist dabei als einigende Klammer für das Staatswesen zu verstehen. Die er­ wähnte Interpretation zielt nicht auf eine repräsentative Monarchie mit entsprechen­ dem Macht-Verlust des Fürsten ab, sondern fordert den Verzicht des Monarchen auf Parteinahme und eine Orientierung am Staatsganzen. Vgl. auch Wille: «Das Zusam­ menspiel von Monarchie und Demokratie, das ohne nähere Bestimmung geübt werden muss, gelingt in der Praxis nur, wenn der Fürst ausserhalb des politischen Geschehens steht und als Bewahrer auftritt.» (Wille 1991: 3). Wille weist der Demokratie die dyna­ mische, aktive Rolle, der Monarchie die statisch bewahrende Rolle zu. 41
	        

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