Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Die Staatsform Es bleibt festzuhalten, dass bei Landtagswahlen das Repräsentations­ organ des Volkes gewählt wird, das in der Gesetzgebung, der Regie­ rungswahl und der Verwaltungskontrolle neben dem zweiten obersten Staatsorgan, dem Landesfürsten, eine massgebliche Rolle spielt. 2.1.2 Monarchische Elemente Zuständigkeiten des Landesfürsten Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates, geheiligt und unverletz­ lich.53 Die Erbfolge ist in den Hausgesetzen geregelt.54 Alle Gesetze bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten.55 Er hat in dringenden Fällen ein Notverordnungsrecht, er ernennt die Staatsbeam­ ten und es steht ihm das Recht der Begnadigung und Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu.56 Dem Landesfürsten steht auch wie bereits erwähnt das Recht zu, den Landtag einzuberufen, zu schliessen und aus erheblichen Gründen zu vertagen oder ihn aufzulösen. Durch die erbliche Thronfolge ist der Monarch dem demokratischen Wahlent­ scheid entzogen. Aber wie alle anderen Staatsorgane hat sich auch der Monarch an die Verfassung und die Gesetzgebung zu halten, welche nur mit Zustimmung des Landtages oder des Volkes rechtsgültig zustande­ 53 Art. 7 Abs. 1 und 2 LV. 51 Das Hausgesetz ist als Landesgesetzblatt veröffentlicht (LGB1. 1993 Nr. 100). Das Hausgesetz wurde von der «Familie Liechtenstein» am 26. Oktober 1993 beschlossen und vom damaligen Regierungschef Markus Büchel in einer seiner letzten Amtshandlungen gegengezeichnet. Dieses ungewöhnliche Vorgehen, das einen Familienvertrag auf Gesetzesrang oder sogar Verfassungsrang hebt, löste im Landtag vom 20. Dezember 1993 eine Interpellation aus, die von Abgeordneten aller Parteien getragen wurde. Die Beantwortung durch die Regierung erfolgte im August 1995 (Interpellationsbeantwortung, Nr. 61/1995). Darin wird die gesetzmässige und verfas­ sungsmässige Wirksamkeit des Hausgesetzes in vielen Passagen in Frage gestellt. Vor allem ist aber das rechtmässige Zustandekommen anzuzweifeln. Seit 1862 wurden die verfassungsrechtlich relevanten Teile des Hausgesetzes jeweils vom Landtag genehmigt, während das Hausgesetz LGB1. 1993 Nr. 100 lediglich vom Regierungschef gegenge­ zeichnet wurde. Für Kley ist das Hausgesetz daher «... weder als formelles Verfas­ sungsrecht noch als formelles Gesetzesrecht verfassungskonform zustande gekommen und dürfte damit jeder Rechtsverbindlichkeit entbehren. Das Hausgesetz vom 26. Ok­ tober 1993 ist nichtig und in jedem Fall unbeachtlich. Somit besteht das alte Hausrecht des Fürstenhauses unverändert fort.» {Kley 1998: 44) Eine Kontrolle der Verfassungs­ mässigkeit der Hausgesetze von zuständiger Seite wäre daher dringend angezeigt. 55 An. 9LV. 56 Art. 10 LV; Art. 11 LV; Art. 12 LV. 39
	        

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