Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins Wahlmotiven steht die Judikative jedoch stark im Hintergrund. Wo es aber um Konflikte zwischen den obersten Staatsorganen geht, wird auch der Staatsgerichtshof kurz erwähnt. Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass auf die aktuelle Auseinandersetzung über die Revision der liechten­ steinischen Verfassung, die verschiedenen Positionen dazu und die gra­ vierenden Konflikte zwischen den Staatsorganen nicht eingegangen wird. Je nachdem wie sich die Auseinandersetzung entwickelt, wird die Verfassungsdiskussion bei einer allfälligen Analyse der Landtagswahl 2001 jedoch nicht mehr auszuklammern sein. 2.1.1 Demokratische Elemente Das demokratische Prinzip in der Verfassung findet seinen konkreten Niederschlag in den Volksrechten und den Rechten des Landtages. Grundrechte und direktdemokratische Rechte Die demokratischen Rechte wurden im Verlauf der letzten beiden Jahr­ hunderte kontinuierlich ausgebaut. In der landständischen Verfassung von 1818 gab es noch keine wesentlichen Mitspracherechte des Volkes. In der konstitutionellen Verfassung von 1862 konnte der Landtag als Vertretung des Volkes immerhin im Gesetzgebungsprozess mitentschei­ den. Die Verfassung von 1921 dehnte die Rechte des Landtages weiter aus und führte direktdemokratische Elemente ein. Die Grund- und Freiheitsrechte der Landesangehörigen sind im IV. Hauptstück der Verfassung von 1921 in den Art. 28 bis 44 niederge­ schrieben. Der Katalog umfasst die meisten in einer modernen Demokra­ tie üblichen Grund- und Freiheitsrechte: Gleichheit vor dem Gesetz, Recht der freien Niederlassung und des Vermögenserwerbs, persönliche Freiheit, Hausrecht, Schutz des Brief- und Schriftengeheimnisses, Recht des Verfahrens vor einem ordentlichen Richter, Unverletzlichkeit des Pri­ vateigentums, Handels- und Gewerbefreiheit, Glaubens- und Gewissens­ freiheit, Recht der freien Meinungsäusserung und Pressefreiheit, freies Vereins- und Versammlungsrecht, Petitionsrecht, Recht der Beschwer­ deführung.40 Darüberhinaus steht dem Volk ein Initiativ- und Referen­ 40 Vgl. Kieber 1982: 54. 36
	        

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