Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Empirische Analysen - Erstwähicrlnnen können durch ihr spezifisches Wahlverhalten neue Akzente setzen; - Parteien können durch Wahlabstinenz ihrer ehemaligen Wählerinnen Stimmen verlieren; - Parteien können durch die Unterstützung vormals Wahlabstinenter Stimmen gewinnen oder wieder gewinnen; - Parteien können durch Parteiwechsel der Wählerinnen bei zwei auf­ einanderfolgenden Wahlen Stimmen gewinnen oder verlieren; - Parteien können durch Ausscheiden ehemaliger Wählerinnen infolge Todesfall oder anderer Ursachen505 Stimmen verlieren. Aus diesem Grund sind Wählerinnen-Segmente, die zu volatilem Wahl- verhaltcn neigen oder ihre Parteiaffinität erst herausbilden, im professio­ nellen politischen Marketing speziell umworbene Zielgruppen. Vor der Analyse der Volatilität soll aber zuerst einmal Klarheit darüber herge­ stellt werden, was unter volatilem Wahlverhalten zu verstehen ist. An­ schliessend untersuchen wir, wie hoch der Anteil an Wechselwähler­ innen in Liechtenstein ist. Wir konzentrieren uns dabei auf die Wahlen 1997. Es stellt sich dann die Frage, ob das Wechselwählen zugenommen hat, gleich geblieben ist oder sogar zurückgegangen ist. Mangels Indivi- dualdaten muss die Entwicklung des Wechselwahlverhaltens anhand von Aggregatdaten geschätzt werden. Die Individualdaten ihrerseits können Aufschluss darüber geben, ob die Wechselwählerlnnen bestimmte sozi- odemografische oder Einstellungsmerkmale aufweisen, die sie von den stabilen Wählerinnen unterscheidet. Am Schluss werden die Volatilität mit Blick auf die verschiedenen Parteien und die Konsequenzen für die Parteien untersucht. 5.9.1 Wechselwählen: eine Definitionsfrage Zelle problematisiert mit Recht, dass die Diskussion über das Wechsel­ wählen (oder die Volatilität) mit der Definition des Begriffs eine erste Hürde zu nehmen hat. Welche Wahlen werden berücksichtigt? Wie oft muss jemand wechseln, um als Wechselwählern zu gelten? Ist jemand, 505 Beispielsweise durch Emigration, Wegzug, Verlust der Staatsbürgerschaft, Entmündi­ gung usw. 300
	        

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