Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Empirische Analysen Tab. 86: Wahlentscheid nach Einschätzung der Machtverhältnisse (in %) Am meisten Macht hat ... 
VU FBPL FL Total Regierung 
24.4 20.2 19.8 22.2 Landtag 
19.0 12.2 
10.4 15.4 Volk 12.5 3.8 
4.2 8.2 Total demokratische Institutionen 55.9 
36.2 34.4 45.8 Landesfiirst 
18.5 21.0 13.5 18.7 Wirtschaftskreise 
20.2 28.6 38.5 25.8 Bestimmte Familien 
2.4 12.2 11.5 
7.2 Total nichtdemokratische Institutionen 41.1 61.8 63.5 
51.7 weiss nicht 3.0 
2.1 2.1 2.5 Total 
100.0 100.0 100.0 100.0 N 
336 238 96 670 Cramer's V = 0.20 ** (Cramer's V dichotomisiert: VU - 0.28 FBPL - 0.20 **; FL = 0.15 *); Filter: nur Wablbekennerlnnen. Liechtenstein die grösste Macht besitzt. Im Anschluss daran folgte die Frage, ob man mit dieser Machtverteilung einverstanden ist. Bei der Einschätzung der Machtverhältnisse zeigt sich eine breite Streuung über alle vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Die grösste Macht ist dabei aus der Sicht der Befragten bei den Wirtschaftskreisen (25,8 Prozent) konzentriert, noch vor der Regierung, dem Landesfürsten und dem Landtag. Nur 8,2 Prozent meinen, dass das Volk die grösste Macht hat. Das ist nur wenig mehr als der Anteil derjenigen, die meinen, dass bestimmte Familien die grösste Macht im Lande haben. Aufgrund der programmatischen Besonderheiten der FL, bei welcher die Aufdeckung demokratischer Defizite ein wichtiges Politikmotiv dar­ stellt, muss damit gerechnet werden, dass die Wählerinnen der FL be­ sonders kritisch gegenüber Einflüssen sind, die sich der demokratischen Kontrolle entziehen. Wir erwarten daher, dass die Wählerinnen der FL überdurchschnittlich oft die Macht beim Landesfürsten, den Wirt­ schaftskreisen und bestimmten Familien angesiedelt sehen. Der unbe­ strittene Erfolg der VU müsste es hingegen mit sich bringen, dass die VU-Wählerlnnen eher zu einer positiven Einstellung zu den demokrati­ schen Institutionen neigen und daher Regierung, Landtag und Volk als besonders mächtig einstufen. Die FBPL konnte in der jüngeren Vergan­ genheit mit den demokratischen Institutionen - mit Ausnahme des 272
	        

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