Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

verschärften Wettbewerbs und plebiszitärer Tendenzen) im Verhält­ nis zur Kollegialregierung auftritt.199" Verhandlungsöffentlichkeit ist die eine Voraussetzung für Kommu­ nikation überhaupt. Auf der andern Seite bedarf die Kommunikation einer sich beteiligenden Öffentlichen Meinung, wobei die Glaubens­ und Gewissensfreiheit, die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, die Vereins- und Versammlungsfreiheit und das Zensurverbot (Art. 37, 40 und 41 Verf)200 nur Vorbedingungen für ein informiertes, rationales Anteilnehmen der Bevölkerung sind. Dabei bestehen in Liechtenstein zahlreiche direkte Kanäle für den gegenseitigen Kom- munikations- und Informationsfluss zwischen Behörden, Abgeordne­ ten und Bürgern in den überschaubaren Wahlkreisen und in vielen Vereinigungen — die Verbindung von Abgeordnetentätigkeit und ziviler Berufstätigkeit (Milizsystem) stellt in sich eine Informations­ brücke dar — und der Bürger untereinander sowie über Vermittlung der beiden durch die Regierungsbeteiligung unmittelbar informierten Parteien. Fast jeder kann über seine Beziehungen sozusagen privat die Information erhalten, die er wünscht (und bei Nachrichten hinter vorgehaltener Hand gedeihen häufig auch Gerüchte). Darunter darf aber die in der Demokratie notwendig allgemein zugängliche Infor­ mation nicht leiden. An der Information beteiligt werden verschie­ dene bei der Vorbereitung von Gesetzen und anderen Vorhaben in Vernehmlassungsverfahren einbezogene Organisationen und Institu­ tionen (Interessenverbände und -Vereinigungen, Fachstellen, gemein­ nützige und kulturelle Organisationen etc.), denen breite Bevölke­ rungskreise angehören. i»a Vgl. hiezu Anm. 298. 800 Einschränkungen hiezu etwa in Art. 17—24 des Staatsschutzgesetzes vom 14.3. 1949, LGBl. 1949/8, und in der Verordnung über die Erteilung von Auffüh­ rungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Rune vom 23. 3. 1950, LGBl. 1950/11, samt Änderungen. Vgl. Walter Kieber, Die Praxis der von der Verfassung des Fürstentums Liechten­ stein garantierten Grund- und Freiheitsrechte mit Berücksichtigung des Flücht­ lingsrechtes, in: Abhandlungen zu Flüchtlingsfragen, Bd. II (Die Menschen­ rechte), hrsg. Theodor Veiter/Friedrich Klein, Wien/Stuttgart 1966, 127ff. Mit der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention werden auch die durch deren Art. 10, 11 und 16 gezogenen Grenzen zu beachten sein. Eine Bewilligungspflicht für öffentliche Theateraufführungen wird z. B. nicht mehr zulässig sein, und ebenso wird die Bewilligungspflicht für Öffentliche Versamm­ lungen (wobei politische, kirchliche, religiöse, schulische Veranstaltungen etc. schon bisher frei sind) in der allgemeinen Form gemäss $ 1 der Verordnung vom 23. 3. 1950, LGBl. 1950/11, (abgesehen von der prekären innerstaatlichen Rechtsgrundlage) nach der Menschenrechtskonvention nicht mehr statthaft sein. Vgl. Karl Josef Partsch, Die Rechte und Freiheiten der europäischen Menschenrechtskonvention, Bd. I, Berlin 1966, zu Art. 10, 11 und 16. 93
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.