Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Auch für das Parlament, dem herausragenden Öffentlichkeitsorgan, enthält die Verfassung keine Öffentlichkeitsvorschrift.188 Doch statu­ ierte schon § 21 der GO von 1863 den Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen, ebenso wie nach § 20 der geltenden GO die Verhand­ lungen «in der Regel öffentlich» sind.189 «Dieses Prinzip entspringt dem Wesen des Parlamentes als der politisch soziologischen Vertre­ tung des Volkes sowie als des Exponenten der öffentlichen Meinung. Unter dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen der Volksvertretung ist die Zulassung des Publikums zu den Landtags­ verhandlungen und heute die Berichterstattung der Debatten in der Presse zu verstehen.»100 Die Öffentlichkeit wird nach der geltenden GO (§ 21) ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten angeordnet oder vom Landtag auf Antrag eines Mitglieds oder des Regierungsvertre- Kontrolle der Staatsverwaltung, LGBl. 1969/32, sowie Schutz der übergeord­ neten Staatsinteressen (Staatsschutzgesetz, LGBl. 1949/8). Die Verhandlungen (nicht jedoch die Urteüsberatungen und die Urteilsfällung) und die Urteilsverkündungen der ZivU- und Strafgerichte erfolgen grund­ sätzlich öffentlich, ebenso allfällige Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof. Nur im Verwaltungsverfahren ist blosse sog. Parteiöffentlichkeit vorgesehen (Art. 46 Abs. 1 LVG). Die Entscheidungen und Urteile ergehen ferner schrift­ lich, sind zu begründen (Art. 43 und 99 Abs. 2 Verf) und enthalten eine Rechts- mittelbelehrung. Vgl. zur Maxime der Öffentlichkeit: Kurt Eichenberger, Rich­ terliche Unabhängigkeit, 246ff. Die letztinstanzlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Urteile der Zivil- und Strafgerichte und der Verwaltungsbeschwerde-Instanz werden in der Praxis periodisch veröffentlicht. Die Entscheidungen des Staats­ gerichtshofes sind kraft Gesetzes «alljährlich ganz oder auszugsweise zum Ab­ druck zu bringen» (Art 42 Abs. 3 StGHG in der Fassung von LGBl. 1979/34). Sämtliche Gesetze bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Kundmachung im Landes­ gesetzblatt (Art. 65, auch 67 Verf). Für Verordnungen fehlt eine entsprechende Vorschrift, doch gilt die Verfassungsvorschrift für Gesetze zweifellos analog auch für Verordnungen (nach der Verordnung betr. die Einführung eines Lan­ desgesetzblattes zur Kundmachung der Gesetze und Verordnungen sind im Lan­ desgesetzblatt alle Verordnungen seit 1. 1. 1863 kundzumachen; vgl. auch Art. 26 StGHG). Grundsätzlich wird man dasselbe für die Staatsverträge fordern müssen. Entsprechend sind die Entscheidungen des StGH, die ein Gesetz oder eine Verordnung aufheben, unverzüglich im Landesgesetzblatt zu veröffent­ lichen (Art. 43 Abs. 2 StGHG in der Fassung von LGBl. 1979/34). 183 Etwa im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 1 und 52 Abs. 3 GG, oder Art. 32 und 37 Abs. 3 österr. BV, oder Art. 94 Schweiz. BV. ,s# Gegenüber der geltenden Regelung war die Formulierung von 5 21 GO von 1863 (LGBl. 1863/1) entschiedener: «Die Landtagssitzungen sind öffentlich. Nur ausnahmsweise katin auf den Antrag der für die Prüfung eines Gegenstandes bestellten Kommission oder auf Beschluss der Versammlung oder auf Verlangen des Regierungskommissärs die Sitzung bei verschlossenen Thüren stattfinden.» Auch andere Parlamente können ausnahmsweise nichtöffentlich tagen (vgl. z. B. die in Anm. 188 zitierten Verfassungsbestimmungen, welche zugleich Regelungen für nichtöffentliche Sitzungen enthalten), doch kommt dies in der Praxis sehr selten oder gar nicht vor. 190 Steger, 117. 89
	        

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