glieder voraus», «Demokratie ist auf einem Menschenbilde errichtet, der die Idee der Selbstbestimmung und Verantwortlichkeit des Men schen zugrundeliegt».185 In
Liechtenstein ist das staatliche Öffentlichkeitsprinzip als eine der Voraussetzungen der Kommunikation im Staat nur vereinzelt verfas sungsrechtlich verankert; eine allgemeine Pflicht der Behörden, «über ihre Tätigkeit ausreichend (zu) informieren und Auskunft (zu) ertei len, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ent gegenstehen», kennt die geltende liechtensteinische Verfassung nicht.186 Dennoch leuchtet aus dem Gesamtzusammenhang von Verfassung, Gesetzen, Verordnungen und Praxis das Öffentlichkeitsprinzip als grundlegendes Prinzip des liechtensteinischen demokratischen Rechts staates hervor.187 185 Scheuner, Prinzip, 222f. 188 Zum Schweiz. Art. 7 VE, im Unterschied zur geltenden Schweiz. BV, die eine solche Bestimmung nicht kennt (vgl. Kopp, 167/f.). Auch anderswo ist das Offentlichkeitsprinzip, das als grundlegendes Prinzip des demokratischen Rechts staates gilt, nur aus vereinzelten Verfassungsbestimmungen herauszulesen, z. B. in der Bundesrepublik (vgl. Stern, Bd. I, 159; Kissler, 115ff.) oder in Osterreich (vgl. Marcic, 288ff.). 187 In Liechtenstein sind die Verfassun|sbestimmungen zum demokratischen und rechtsstaatlichen
Offentlichkeitsprinzip noch spärlicher als in der Bundesrepu blik, in Österreich und der Schweiz, doch lassen sie zusammen mit den Geset zen, Verordnungen und der Praxis ein Gesamtbild entstehen: Parlamentswahlen und öffentliche Begehren betr. Parlamentseinberufung, Parla mentsauflösung, Verfassung«- und Gesetzesinitiativen und Referenden sowie Volksabstimmungen über die Parlamentsauflösung, über Initiativen und Refe renden sind trotz geheimer individueller Wahl oder Abstimmung allgemein öffentlich in formellen Verfahren veranstaltete demokratische Vorgänge (Art. 46 Abs. 1, 48 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1, 2 und 4 und 66 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Verf; VolksrechteG). Das Referendum kann innerhalb dreissig Tagen nach «amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses» ergriffen werden (Art. 66 Abs. 1 Verf). Die Sitzungen (Verhandlungen und Beschlussfassungen) des Landtags sind in der Regel öffentlich (§ 20 GO). Nicht öffentlich ist dagegen das Verfahren in der Regierung. Geheimhaltung erfordern jedoch lediglich Tatsachen, die den Regierungsmitgliedern «aus schliesslich aus ihrer amtlichen Tätigkeit» bekanntgeworden sind und «im In teresse des Landes oder aus dienstlichen Rücksichten Geheimhaltung erfordern» oder mit Bescbluss als «vertraulich» bezeichnet worden sind (Art. 4 der Ge schäftsordnung der Regierung, LGBl. 1965/34). In der Praxis gibt die Regierung wöchentlich nach ihren Sitzungen eine Pressemitteilung heraus, veranstaltet monatlich Pressekonferenzen und lässt ihren jährlichen Rechenschaftsbericht an den Landtag auch den Haushaltungen zustellen. Beamte und Angestellte sind soweit zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, als diese «ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind» (Art. 5 Abs. 1 des G betr. das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1938/6); parallel hiezu Schutz des Geheimnisses: vgl. Art. 4 Abs. 2 und 13 des G über die 88