Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

gang nimmt und offenkundig wird, ist das 
Parlament.160 Es ist der Ort, an dem öffentliche Meinung in die öffentliche parlamentarische Diskussion und Willensbildung hereingenommen wird, und der Ort, von dem wiederum offene Informationen ausgehen über den Mei- nungs- und Willensbildungsprozess des Parlaments bis zu dessen eige­ nen Entscheidungen bzw. dessen Kontrolle, die es über andere Ent­ scheidungsträger ausübt. Das Parlament ist Partner im Kommunika­ tionszusammenhang mit der Bevölkerung, und es ist gemäss Verfas­ sungsordnung zugleich das Forum, vor dem vorzugsweise die Kommu­ nikation zwischen dem Volk einerseits und der Regierung bzw. anderen Behörden anderseits hergestellt wird. Denn verfassungsrecht­ lich ist das Parlament die Stelle der umfassenden, offenen und dauern­ den Rechenschaftsablegung der Regierung bzw. der verantwortlichen öffentlichen Kontrolle über die Regierung. Vor dem Parlament muss die Regierung Auskunft geben, ihre Entscheidungen, deren Grund­ lagen und die Entscheidungsprozesse offenlegen, anders als bei Presse­ konferenzen, wo die Regierung primär die ihr beliebten und inter­ essanten Entscheidungsergebnisse und Vorstellungen vortragen oder auch nicht vortragen kann. Die 
Parlamentsöffentlichkeit ist nicht nur Bedingung der Kommu­ nikation mit der Bevölkerung, sie ist zugleich ein 
spezifisches ratio­ nales Element der parlamentarischen Repräsentation.181 Der Reprä­ sentant erhält Macht anvertraut zur verantwortlichen Ausübung auf Zeit. Vgl. zum Begriff der Repräsentation in diesem Abschnitt vorn S. 38ff. Das Volk, das Macht abgibt, muss wissen, wem es Vertrauen schenkt und wie die Gewählten anstelle des Volkes als «Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen» (Art. 45 Abs. 1 Verf) das verfassungsrechtliche «Mandat», «das Wohl des Vaterlan­ des ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu för­ dern» (Eidesformel der Abgeordneten) in eigener Verantwortung, sozusagen als das organisierte bessere, dauernd präsente Ich des un­ organisierten Volkes wahrnehmen; das Volk muss wissen, ob es allen­ falls selbst initiativ werden (Volksinitiative) oder Parlamentsbeschlüsse an sich ziehen (Referendum) oder gar das Parlament vor Ablauf seiner Mandatsdauer auflösen soll, und es muss sich ein Urteil bilden 180 Kissler, Oberreuter, 75f.; Steiger, 87f., 141 f. 191 Joseph H. Kaiser, in: Staatslexikon, Bd. 6, Sp. 868; Kissler, 119; Stern, Bd. I, 752h 85
	        

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