Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

zusammen mit der Repräsentationsfunktion behandelt.154 Dagegen scheint Uwe Thaysen der Artikulation eine umfassendere Bedeutung zu geben und ihr auch die Repräsentation als Teil einzuordnen.155 Auf der andern Seite gibt Heinrich Oberreuter der Artikulations­ funktion einen sehr engen Sinn; darnach gehört die Artikulations­ funktion des Parlaments in die Zeit des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts, als es galt, die «Bedürfnisse und Interessen» der Ge­ sellschaft gegenüber dem obrigkeitlichen, fertigen Staat «von unten nach oben» zum Ausdruck zu bringen.150 Gegenüber diesen historisch bedingten Ausdrucksmöglichkeiten des Parlaments wird man der Arti­ kulationsfunktion heute einen erweiterten Sinn geben dürfen, seitdem das Parlament als Repräsentant der Landesangehörigen zum vollen Staatsorgan ausgestaltet ist mit Kontrollbefugnissen gegenüber der Regierung und eigenen Entscheidungskompetenzen im und für den Staat: Das Parlament artikuliert, unter Wahrung seiner Unabhängig­ keit als Repräsentant, die Meinungen der Öffentlichkeit durch seine Kontrolle wie auch durch seine eigenen Entscheidungen. Wenn das Parlament die Landesangehörigen in gewissem Sinne in seiner gewähl­ ten seinsmässigen Zusammensetzung wie in seinem Handeln reprä­ sentiert, so ist die Artikulation eben diesem Handeln zuzuordnen. 2. Die Kommunikationsfunktion Kommunikation ist eine Grundbedingung und ein Grundphänomen jeder menschlichen Gemeinschaft.157 Unter Kommunikation im Staat seien hier, vereinfachend, die Übermittlung und der Austausch von Informationen und Meinungen zwischen politischen Entscheidungs­ 154 Beyme, in: Symposium Europäisches Parlament, 12; Entwurf Riklin, 35; Kley, 42. 155 Thaysen, 22—36. 186 Oberreuter, 62ff. Etwas im Sinne von Oberreuter formuliert sind die $$ 2 und 39 der Verfassung von 1862: mit dem Fürsten als Inhaber aller Rechte der Staatsgewalt und dem Landtag als «Organ der Gesamtheit der Landesangehö­ rigen» mit dessen Berufung, «deren Rechte gegenüber im Verhältnisse zur Regie­ rung nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde geltend zu machen». Die Verfassung von 1921 führt dann darüber hinaus; vgl. hiezu besonders Anm.'220. 157 Wolf-Dieter Narr, in: Staatslexikon, Bd. 10, Sp. 524ff.; auch Müller, Medien­ gesamtkonzeption, 39ff.; allgemein u. a. Irmgard Bock, Kommunikation und Erziehung, Grundzüge ihrer Beziehungen, Darmstadt 1978, bes. 278ff.; Paul Watzlawick/Janet Beavin/Don Jackson, Menschliche Kommunikation, Formen, Störungen, Paradoxien, 5. A. Bern/Scuttgart/Wien 1980. 80
	        

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