Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Demokratie. Sie empfiehlt weder eine Änderung dieser Verfassungs­ norm noch eine Ergänzung der Verlustgründe für ein Mandat im Bundeswahlgesetz. Der Austritt eines Abgeordneten aus seiner Frak­ tion, sein Wechsel in eine andere Fraktion oder sein zwangsweiser Ausschluss durch die eigene Fraktion sind nach Ansicht der Kommis­ sion keine Gründe, dem Abgeordneten das Mandat zu nehmen und es seiner früheren Fraktion zur Verfügung zu stellen.»150 In ähnlicher Weise wie der Deutsche Bundestag ist auch der Landtag «das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, ... die Rechte und Interessen des Volkes im Ver­ hältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen» (Art. 45 Abs. 1 Verf). Wenn auf diese Weise der Landtag das ganze Volk ver­ tritt, so ist dies möglich, weil auch jeder Abgeordnete «das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewis­ sen zu fördern» hat (Eidesformel gemäss Art. 54 Verf). Nicht un­ ähnlich der deutschen Regelung in bezug auf die Freiheit des Abge­ ordneten ist auch die liechtensteinische Vorschrift: «Die Mitglieder des Landtages stimmen einzig nach ihrem Eid und ihrer Überzeu­ gung.» Die Abgeordneten sind für ihre Abstimmungen niemals ver­ antwortlich und können, ähnlich wie in der Bundesrepublik, weder für ihre Abstimmungen noch für ihre Äusserungen im Landtag oder in Kommissionen gerichtlich verfolgt werden (Art. 46 Abs. 1 GG; Art. 57 Abs. 1 Verf). Wie verhalten sich nun die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts, wonach die Abgeordneten «einzig nach ihrem Eid und ihrer Überzeugung» stimmen und «für ihre Abstimmungen niemals» und niemandem verantwortlich sind, zur später in die Verfassung aufge­ nommenen Bestimmung der Abberufungsmöglichkeit von Abgeord­ neten durch die betreffende Wählergruppe auf Antrag der Fraktion? Folgt man den Überlegungen, wie sie in der Bundesrepublik angestellt werden, so müsste auf einen Konflikt zwischen den beiden Bestim­ mungen geschlossen werden. Es ist nicht möglich, dass dieselbe Ver­ fassung einen Abgeordneten auf seinen Eid und seine Überzeugung verpflichtet und zugleich ein diesbezüglich verfassungskonformes Verhalten durch Abberufung zu ahnden zulässt. Würde dies heissen, IS# Zur Sache, 3/76, 20; so z. B. auch in Großbritannien, vgl. Loewenscein, Staats­ recht und Staatspraxis von Grossbritannien, Bd. 1, 162. 77
	        

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