Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

lastung wächst, desto mehr führt die bescheidene Entschädigung der Parlamentstätigkeit auch von da her zu weiterer Ausschaltung guter Talente. i) Die Abberufung von Abgeordneten gemäss Art. 47 Abs. 2 der Verfassung Art. 47 Abs. 2 der Verfassung lautet: «Die Versammlung der Wählergruppen, welcher ein Abgeordneter zugehört, hat das Recht, über Antrag der Fraktion der betreffenden Wählergruppe den Abgeordneten aus wichtigen Gründen aus dem Landtage abzuberufen.» Diese Bestimmung, die der Verfassung von 1862 wie derjenigen von 1921 fremd war, ist 1939 in die Verfassung aufgenommen worden (LGBl. 1939/3).143 Sie steht im Widerspruch zur allgemeinen demo­ kratisch-repräsentativen Verfassungsentwicklung seit dem 18. Jahr­ hundert.144 So schaffte das französische Gesetz vom 22. 12. 1789 die Instruktionen sowie die Rückberufung der Abgeordneten durch die Wähler endgültig ab.145 In Deutschland fand der Grundsatz des «freien Mandats» in der Mitte des 19. Jahrhunderts seinen rechtlichen Niederschlag.140 Nach Krüger wird der Sinn der Repräsentation ver­ fehlt, wenn man den Abgeordneten der Herrschaft der Wähler unter­ wirft, sei es durch die «Theorie des Mandats» oder durch das Recht der Abberufung.147 Die liechtensteinische Verfassung spricht allerdings nicht von der Bindung des Abgeordneten an Instruktionen. Doch die 119 Die Landtagsprotokolle geben keine Auskunft über die Gründe, die zu dieser Bestimmung geführt haben. Dagegen setzt sich ein (undatiertes und unsignier- tes) «Expos£ zum Proporzgesetz» (Landesarchiv 1938/3 Drucksachensammlung) auf S. 11 f. mit der entsprechenden Problematik auseinander. In diesem Expos£ heisst es: «Wiederholt wurde schon das Abberufungsrecht der Wähler für Kan­ didaten verlangt, die im Laufe der Landtagsperiode offensichtlich ihrer Partei abtrünnig geworden sind... Das Abberufungsrecht hat an sich mit dem Pro­ porz nichts zu tun, bedeutet jedoch eine Vervollkommnung desselben dadurch, dass jede Partei in die Lage versetzt wird, ihren Stand an Landtagsmandaten für die Dauer der Periode entsprechend dem Stimmenverhältnis anlässlich der Landtagswahl zu wahren... Als Ersatz für den abgerufenen Kandidaten könnte selbstverständlich ja nur wieder ein Parteimann der abberufenden Partei in Erscheinung treten.» ,M Jellinek, 571 ff.; Leibholz, Wesen, 82ff. ,tt Jellinek, 576. 140 Jaeger, Richard, in: Staatslexikon, Bd. 1, Spalte 8f. 147 Krüger, 252f.; Schmitt, Verfassungslehre, 262; Leibholz, Wesen, 83ff. 75
	        

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