Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Die Einbringung von 
Verjassungs- und Gesetzesinitiativen, Motionen, Postulaten und Interpellationen durch stellvertretende Abgeordnete: Gelegentlich werden solche selbständige Anträge und Interpellationen (§§ 28—33, 35 GO) von stellvertretenden Abgeordneten mitunter­ zeichnet. Ihre Unterschriften sind als nichtbeigefügt zu behandeln. Der Stellvertretungsfall, der die Erfüllung einer Reihe von Erforder­ nissen, darunter die Verhinderung zur Teilnahme an einer Sitzung voraussetzt, ist nicht gegeben. Etwaige fehlende Bereitschaft von Ab­ geordneten zur Unterzeichnung selbständiger Anträge und Interpella­ tionen kann nicht durch Unterschriften stellvertretender Abgeord­ neter unterlaufen werden und den Landtag zwingen, solche Eingänge als parlamentarische Eingänge in Behandlung zu ziehen. Der stellvertretende Abgeordnete verdankt seine Stellung nicht der Wahl und Legitimation durch die Stimmbürger, sondern vor allem dem Vorschlag der Partei. Damit ist er von seiner Basis her weniger der Repräsentant des Volkes, der Volksvertreter, als vielmehr der Vertreter seiner Partei. Als solchem fehlt ihm aber ebenso die Un­ abhängigkeit, ein notwendiges Element der verantwortlichen Reprä­ sentation. Für die Mitgliedschaft in Kommissionen und Delegationen und für die Unterzeichnung selbständiger parlamentarischer Anträge und Interpellationen gleich einem Abgeordneten fehlen dem stellver­ tretenden Abgeordneten die Rechtsgrundlage und die Legitimation des vom Volk gewählten und legitimierten Abgeordneten. g) Die Entschädigung der Abgeordneten Die Entschädigungsregelung hat Einfluss darauf, wer es sich leisten kann, Mitglied des Parlaments zu werden, und berührt damit dessen Repräsentationsbreite. §17 GO). Dies gilt auch, wenn ein Geschäft zur Behandlung steht, das von stellvertretenden Abgeordneten kommissionell vorbereitet wurde. Damit sind allenfalls die mit der Materie vertrauten Kommissionsmitglieder bei der Be­ handlung des Geschäftes im Landtag ausgeschaltet. Es ist unrealistisch, das Informationsproblem allein dadurch losen zu wollen, dass von den allenfalls im Plenum nicht anwesenden Kommissionsmitgliedern besser ausgearbeitete Kommissionsberichte vorgelegt werden, wie dies Roman Gassner vorschwebte (LProt 1971 I 14). Die für die Plenumsdiskussion gewonnene Sachkenntnis der Kommissionsmitglieder lässt sich nicht erschöpfend in Berichten niederlegen. Eine solche Lösung ist auch persönlich unbefriedigend für den stellvertretenden Abgeordneten als Mitglied einer Kommission. Möglicherweise steht auch mehr als eine kommissionell bearbeitete Vorlage mit verschiedener Kommissionsbe- seczung im selben Landtag zur Behandlung. 72
	        

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