Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

einanderfolgenden Sitzungen in Stellvertretung des verhinderten Abgeordneten mit Sitz und Stimme teilzunehmen.» (Art. 49 Abs. 4 Verf) Entsprechend lauten die §§ 17 und 18 GO. In der Verfassungswirklichkeit der letzten Jahre besagt dies folgen­ des: In der Legislaturperiode von 1974—78 haben durchschnittlich 2.2, in der laufenden Legislaturperiode seit 1978 bis Ende 1980 haben durchschnittlich 2.3 stellvertretende Abgeordnete an den Landtags­ sitzungen teilgenommen. Gelegentlich war der Landtag mit bis zu 4 oder 5 stellvertretenden Abgeordneten besetzt. Wenn man bedenkt, dass sozusagen in jeder Landtagssitzung die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen des Landtags von den Stimmen der stellvertretenden Abgeordneten mitabhängig sind, dann wird die Aktualität der Frage­ stellung offenkundig. Dabei wird im Verhinderungsfalle nicht der jeweils stimmenmässig am nächsten stehende stellvertretende Abge­ ordnete einberufen, in der Praxis wird nach Gutdünken der betref­ fenden Fraktion der Stellvertreter mit der geringsten Stimmenzahl gleich behandelt wie derjenige mit der höchsten. Die Stellvertretung in parlamentarischen 
Kommissionen und 
Dele­ gationen: Während ein stellvertretender Abgeordneter nur bei Ver­ hinderung eines Abgeordneten in dessen Stellvertretung an einer ein­ zelnen oder an mehreren Landtagssitzungen, also ersatzweise, teil­ nimmt, sind stellvertretende Abgeordnete seit 1971 direkt in Kom­ missionen wählbar und können so aufgrund direkter Bestellung an den Kommissionssitzungen im Rahmen der den Kommissionen zu­ stehenden Kompetenzen (Vorbereitung der Landtagsgeschäfte, Kon­ trollaufgaben, Untersuchungen) teilnehmen und mitstimmen.180 Wie 138 Die Befugnisse der Kommissionen sind solche der Vorbereitung von Landtags­ geschäften, der Geschäftsprüfung (Kontrolle über die Staatsverwaltung) und der Untersuchung: Art. 57 Abs. 1; Art. 61; Art. 63 Abs. 1 und 3; Art. 71 Verf; sodann §§ 48—60 GO; G über die Kontrolle der Staatsverwaltung (Ge­ schäftsprüfungskommission und Untersuchungskommissionen), LGBl. 1969/32. Es wird bedeutende parlamentarische Arbeit in den Kommissionen geleistet, und ihr Einfluss auf aas Plenum ist besonders bei kommissionell überarbeiteten Vorlagen regelmässig beträchtlich. Die hingegen dem Landtag selbst zukom­ menden Rechte können nur in der Versammlung desselben ausgeübt werden (Art. 45 Abs. 2 Verf). Verfassungsrechtlich problematisch ist es daher, wenn der Landtag seinen Zustimmungsvorbehalt zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken alljährlich (soweit es sich nicht um den An- und Verkauf von Staatsgütern handelt) im Rahmen des Voranschlags an die Finanzkommis­ sion delegiert; unhaltbar ist die Zustimmungsermächtigung an die 
Finanzkom- 66
	        

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