Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Die 
Wahlkreise: Die Verfassung von 1862 sah für das ganze Land einen einzigen Wahlkreis vor. Vor allem nachdem der Landtag trotz Fernbleibens aller 4 Unterländer Abgeordneten und ablehnender Stel­ lungnahme sämtlicher Unterländer Gemeinden 1876 eine Änderung des Währungssystems (Goldwährung) beschlossen hatte, sahen sich die Unterländer benachteiligt und der steten Gefahr ausgesetzt, dass es dem Oberland, auf welches 
3/s der Wahlmänner (indirekte Wahl) entfielen, «vermöge seiner Majorität möglich gemacht sei, sie (die Unterländer) unter Umständen von den Wahlen ganz zu verdrängen, d. h. lauter Oberländer in die Landesvertretung zu wählen».100 Es kam zur Verfassungsänderung von 1878. Seither ist das Land in zwei Wahlkreise eingeteilt. Durch die Regelung von 1878 wurde die Re­ präsentation insofern verstärkt, als seither beide Landesteile Anspruch auf eine feste Anzahl von Landtagssitzen haben.101 Demgegenüber wird verschiedentlich die ungleiche Repräsentations­ dichte (Verhältnis zwischen Bevölkerungs- bzw. Stimmberechtigten­ zahl und Landtagsmandaten) in den beiden Landesteilen bemängelt. Während die Sitzaufteilung zwischen Oberland und Unterland seit 1878 unverändert (9 Sitze Oberland; 6 Sitze Unterland)102, d. h. im Verhältnis von 60 °/o : 40 % geblieben ist, hat sich der prozentuale Bevölkerungs- bzw. Stimmberechtigtenanteil zu Gunsten des Ober­ landes verschoben. Oberland geteilt durch 9 bzw. im Unterland durch 6. Zur Problematik: Malin, Georg, Die Minderheit des 2. Februar, L. Volksblatt 14. 2. 1978. Die Volksinitiative, durch eine Verfassungsänderung (sog. «Mehrheitsklausel») eine solche Umkehrung des Repräsentationsgedankens zu verhindern, scheiterte im Landtag am 13. 10. 1975 (LProt 1975 III 545ff.) und hernach in der Volks­ abstimmung am 30. 11. 1975 (1965 Ta/1987 Nein). Vgl. Statistisches Jb 1980, 270. Auf die neue, abgeänderte Verfassungsgesetzesinitiative der Abgeordneten Dr. Marxer etc. vom 7. 5. 1979 trat der Landtag am 5. 7. 1979 nicht ein; LProt 1977, 488—505. Eine neuerliche Volksinitiative unter der Bezeichnung «für ein demokratisches Wahlrecht», eingereicht am 13. 2. 1981, wurde im Landtag vom 1. 4. 1981 mit 8 :7 Stimmen abgelehnt, und die Regierung wurde mit der An­ ordnung einer Volksabstimmung beauftragt (LProt 1981 I 118f.). Die Volks­ abstimmung findet am 10. 5. 1981 statt. 100 Gesetz über die Abänderung des Landtags-Wahlmodus vom 19. 2. 1878, LGB1. 1878/2. Uber die Begebenheiten im Zusammenhang mit der Einführung der Goldwährung, ein Beschluss, der später nach dem Aufmarsch von über 300 Unterländern vor dem Regierungsgebäude sistiert wurde, und über die Schaf­ fung zweier Wahlkreise samt diesbezüglichem Kommissionsbericht, siehe Albert Schädler, in: Jb 1903, 29—37. 101 Der Landesausschuss besteht aus dem bisherigen Landtagspräsidenten und aus vier vom Landtag aus seiner Mitte unter gleichmässiger Berücksichtigung des Ober- und Unterlandes zu wählenden weiteren Mitgliedern (Art. 72 Abs. 1 Verf). 54
	        

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