Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Auf Antrag des Landtags kann der Fürst das Recht der Begnadigung oder der Strafmilderung zu Gunsten eines wegen Amtshandlungen verurteilten Regierungsmitgliedes ausüben (Art. 12 Abs. 2 Verf). Demgegenüber kann der Fürst gestützt auf das generelle Nieder­ schlagungsrecht (Art. 12 Abs. 1 Verf) ohne Antrag des Landtags ein vom Landtag beschlossenes Ministeranklageverfahren niederschlagen. Pappermann schlägt mit Recht vor, dass eine Niederschlagung von Ministeranklageverfahren nur auf Antrag des Landtags möglich sein sollte.34 Fälle solcher Niederschlagung gab es bisher nicht. 2. Kompetenzen des Volkes — Kompetenzen des Parlaments (Referendum und Initiativrecht des Volkes, Dringlicherklärung von Gesetzen und Finanzbeschlüssen) Im Unterschied zu rein repräsentativen Demokratien steht dem liech­ tensteinischen Stimmbürger das Recht der Nachentscheidung (Refe­ rendum)35 über Gesetzes- und Finanzbeschlüsse zu sowie das Recht der Gesetzesinitiative.30 Keinem Referendum dagegen unterliegen in Liechtenstein die Staatsverträge. Auch kann der Landtag einen Ge­ setzes- oder Finanzbeschluss durch Dringlicherklärung dem Referen­ dum des Volkes entziehen. Solche Beschlüsse kommen in dringlichen Fällen immer wieder vor (z. B. Finanzgesetz samt Landesvoranschlag). In beschränktem sachlichem und zeitlichem Umfang ist dies ver­ gleichsweise auch in der Schweiz durch den Erlass sog. dringlicher 33 Vgl. hiezu Ausführungen über das 
2/s-Quorum S. 59ff. und S. 145f. Zur Stel­ lung eines Amtsenthebungsantrages und zu einer Amtsenthebung eines Regie­ rungsmitgliedes gemäss Art. 80 der Verfassung von 1921 ist es bisher nie ge­ kommen. 34 Pappermann, Diss., 137f. 35 Volksabstimmung auf Begehren von (seit 1947) 600 Stimmberechtigten bei Ge­ setzes- oder Finanzbeschlüssen des Landtags oder auf Begehren von (seit 1947) 900 Stimmberechtigten bei Verfassungsgesetzesbeschlüssen des Landtags (Art. 66 Verf). Häufig kommt der Landtag möglichen Referendumsbegehren zuvor, in­ dem er umstrittene Vorlagen von sich aus dem Volk zur Abstimmung unter­ breitet. 36 Bei einfachen Gesetzen auf Begehren von (seit 1947) 600 Stimmberechtigten, bei Verfassungsgesetzen auf Begehren von (seit 1947) 900 Stimmberechtigten (Art. 64 Verf). Initiativbegehren, soweit sie zu Volksabstimmungen geführt haben, siehe Statistisches Jb 1980, 267ff. 23
	        

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